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06.10.2014
Private Einkommensteuer

BFH: Beginn der Abfärbewirkung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr ein Gewinnanteil zugewiesen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Sie erwarb mit Kaufvertrag vom 14.10.2005 eine Kommanditbeteiligung an der F-KG, welche ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. betrieb. Für das Streitjahr 2005 erklärte die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und stellte aufgrund der Beteiligung an der F-KG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage teilweise statt, indem es der Klägerin lediglich ab dem Erwerb der Kommanditbeteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuwies.

Entscheidung

Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitjahr jedenfalls teilweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Voraussetzungen der Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG lägen im Streitfall nicht vor.

Eine Personengesellschaft erzielt grundsätzlich nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG betreiben. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt darüber hinaus die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt (Alt. 1) oder gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht (Alt. 2). Gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft führen somit zu einer Umqualifizierung aller Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb (Abfärbewirkung).

Für die sog. Abfärbewirkung genüge es somit nicht, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sei. Vielmehr werde auch ein Bezug von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Der Begriff des „Bezugs“ bestimmt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte, bei gewerblichen Einkünften also nach den §§ 4 ff. EStG. Die Einkünfte sind danach in dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum bezogen, in dem sie dem Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen sind.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dieser sei bei Gewerbetreibenden für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Wirtschaftsjahr sei bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG). Weiche dieser Zeitraum vom Kalenderjahr ab, sei der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in der Weise zu berücksichtigen, dass er als in dem Kalenderjahr bezogen gelte, in dem das Wirtschaftsjahr ende (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG nehme damit auch eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Somit seien für die Klägerin als Kommanditistin der F-KG (mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.07. 2005 bis 30.06.2006) erstmals für das Jahr 2006 und nicht schon für das Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen gewesen. Für das Streitjahr scheide daher eine Umqualifizierung der Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen in gewerbliche Einkünfte aus.

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Streitjahr 2005

Vorinstanz

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2010, 2 K 295/08, EFG 2011, S. 870; siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26.06.2014, IV R 5/11

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