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05.06.2014
Private Einkommensteuer

BFH: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

Der BFH hat in zwei Urteilen Aussagen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getroffen: Ein Poolarbeitsplatz an der Dienststelle ist dann kein anderer Arbeitsplatz, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. In diesem Fall sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig. Ferner kann ein Telearbeitsplatz dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, wenn er büromäßig genutzt wird und der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Sachverhalte
BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13
Als Betriebsprüfer eines Finanzamts stand dem Kläger an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verhältnis von 8 Prüfern zu 3 Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen führte er in den jeweiligen Unternehmen durch, Nachbereitungen der Prüfung dagegen in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen nicht. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12
Der Kläger richtete sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz nach Absprach mit seinem Dienstherrn ein und arbeitete montags und freitags von dort aus. Das Finanzamt berücksichtigte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen nicht. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Entscheidungen
Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG).

Ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen sind an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes nicht zu stellen.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Ein Poolarbeitsplatz könne ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG, wenn bei diesem gewährleistet sei, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen könne. Nur dann sei der Steuerpflichtige nicht auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.

Im Streitfall habe der Poolarbeitsplatz dem Kläger jedoch nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden. Aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen sei nicht gewährleistet gewesen, dass der Kläger ihn in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendienstarbeit hätte nutzen können.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12
Die Vorentscheidung des FG sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass der vom Kläger genutzte Raum nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche mit der Folge eines unbeschränkten Werbungskostenabzugs.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasse das häusliche Büro, das heißt einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 08.12.2011). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Das FG habe zu Recht in Frage gestellt, ob die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen häuslichen Telearbeitsplatz übertragen werden können (BFH-Urteil vom 23.05.2006). Der Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers sei aber nicht stets schon dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zuhause über einen Telearbeitsplatz verfüge.

Im Streitfall sei der Raum vom Kläger büromäßig genutzt worden und diene der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum zuhause weise auch ansonsten keine Besonderheiten auf, die den Raum nicht als typisches häusliches Arbeitszimmer erscheinen ließen.

Entgegen der Auffassung des FG habe dem Kläger jedoch ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, 3 EStG zur Verfügung gestanden, denn dem Kläger sei es weder untersagt gewesen, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen weiterhin zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen.

Betroffene Normen
§ 9 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, 2, 3 EStG
Streitjahre 2007 (VI R 40/12) bzw. 2009 und 2010 (VI R 37/13)

Vorinstanzen
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, 10 K 822/12 E (zu VI R 37/13)
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, 4 K 1270/09 (zu VI R 40/12)

Fundstellen
BFH, Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13
BFH, Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12
Pressemitteilung Nr. 40/14 vom 04.06.2014

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 08.12.2011, VI R 13/11, BStBl II 2012, S. 236, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03, BStBl II 2006, S. 600
 

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