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22.06.2012
Internationales Steuerrecht

Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz weiter in der Schwebe

Hintergrund

Das am 21.09.2011 unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt („Steuerabkommen“) zwischen Deutschland und der Schweiz wurde insbesondere in Deutschland kontrovers diskutiert. In Folge der Nachverhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz wurde am 05.04.2012 ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen in einigen Punkten modifiziert. Das Steuerabkommen in seiner geänderten Form bedarf der Ratifikation durch beide Vertragsstaaten, um Bindungswirkung zu erlangen.

Aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit des deutschen Gesetzes zur Umsetzung des Steuerabkommens in nationales deutsches Recht hat sich am 15.06.2012 der Bundesrat im ersten Durchgang mit dem Entwurf des Gesetzes zum Steuerabkommen beschäftigt. Im Ergebnis hat der Bundesrat keine Stellungnahme dazu abgegeben. Weder der Antrag auf Einwendungsverzicht noch der Antrag auf eine kritische Äußerung durch den Bundesrat fanden eine Mehrheit in der Länderkammer.

Durch die fehlende Stellungnahme des Bundesrats wird sich nun zunächst der Bundestag mit dem Gesetz zum Steuerabkommen befassen und den Entwurf dann förmlich dem Bundesrat zur Zustimmung zuleiten. Damit bleibt das Schicksal der derzeitigen Fassung des Steuerabkommens weiterhin ungewiss.

Die weitere verfahrensrechtliche Entwicklung bleibt sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zu beobachten.

Überblick über den Inhalt des Steuerabkommens

Wichtigste Aspekte des Steuerabkommens in der derzeitigen Fassung sind:

  1. die Regelungen zur Nachversteuerung von bislang unversteuerten Kapitalerträgen aus Vermögen bei schweizerischen Banken und
  2. die Erhebung von Quellensteuern für künftig zufließende Kapitalerträge. 

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelungen des Abkommens sind, dass der deutsche Anleger am 31.12.2010 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig gewesen ist und sowohl am 31.12.2010 als auch am 31.05.2013 (bei unterstellter Anwendbarkeit des Steuerabkommens ab dem 01.01.2013) eine Kundenbeziehung in Form eines Kontos oder Depots zu einer schweizerischen Bank unterhalten hat bzw. noch hat. Neben natürlichen Personen sind auch Stiftungen, Treuhandgestaltungen und Lebensversicherungsmäntel betroffen, deren wirtschaftlich Berechtigte die Anwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Regelungen die Vergangenheit betreffend
Sind die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, eröffnet das Steuerabkommen für die betroffenen deutschen Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit zwischen einer einmaligen Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen aus schweizerischen Quellen auf anonymisierter Basis und der freiwilligen Meldung der jährlichen Vermögensdaten der letzten 10 Jahre.

Abhängig von der Höhe des relevanten Kapitalvermögens sollen für die „Nachversteuerung durch Einmalzahlung“ - nunmehr erhöhte - Steuersätze zwischen 21% und 41% Anwendung finden. Beträgt dabei die Steuerbelastung mindestens 34% und das relevante Kapitalvermögen mindestens 1 Mio. EUR, erhöht sich der anzuwendende Steuersatz je 1 Mio. EUR relevantes Kapitalvermögen um je 1 Prozentpunkt bis zur Höhe des maximalen Steuersatzes von 41%. Die Entrichtung der Steuer an den deutschen Fiskus erfolgt dabei durch Weiterleitung der seitens der schweizerischen Banken an die schweizerischen Steuerbehörden überwiesenen Einmalzahlungen. Im Gegenzug erlöschen Ansprüche des deutschen Fiskus auf Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-, Vermögen- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Steuerpflichtigen entgehen in Deutschland der Strafverfolgung hinsichtlich der bislang hinterzogenen Steuern auf die Kapitaleinkünfte. Es tritt jedoch keine Straffreiheit hinsichtlich hinterzogener Steuern auf nicht deklarierte Einkünfte aus anderen Erwerbsquellen ein, auch wenn diese Quelle der Kapitaleinkünfte waren.

Eine Alternative zur Einmalzahlung bietet sich mit der freiwilligen Meldung der jährlichen Kontostände zwischen dem 31.12.2002 und dem 01.01.2013 (sofern das Steuerabkommen dann in Kraft treten sollte) einschließlich der Identität und weiterer Daten durch die schweizerische Bank an die schweizerischen Steuerbehörden und durch diese an die deutschen Steuerbehörden. Die freiwillige Meldung wird dabei als wirksame strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO fingiert, sofern nicht bereits Tatentdeckung vor Inkrafttreten des Steuerabkommens vorliegt oder das Vermögen aus Verbrechen herrührt. Damit stellt die freiwillige Meldung nach dem Steuerabkommen unter Umständen eine Alternative gegenüber der oftmals komplizierten und fehleranfälligen Selbstanzeige ausschließlich nach nationalem deutschen Recht (§ 371 AO) dar. Allerdings setzt diese Möglichkeit das Zuwarten auf das Inkrafttreten des Steuerabkommen und damit ein erhöhtes Entdeckungsrisiko voraus.

Regelungen für künftige Kapitalerträge
Für künftige Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger aus Konten und Depots bei schweizerischen Banken werden mit einer der jeweiligen deutschen Abgeltungsteuer (derzeit 26,375% inkl. SolZ) entsprechenden Zahlstellensteuer in der Schweiz belegt.

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