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10.04.2014
Internationales Steuerrecht

OECD: Diskussionspapier zu Lösungen der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme

Die Möglichkeit eines Unternehmens, trotz bedeutender Geschäftsaktivitäten mit digitalen Waren/ Dienstleistungen in einem Land keiner Besteuerung zu unterliegen, ist eines der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme. Dieser und weiteren Herausforderungen begegnet die OECD mit ihrem Diskussionspapier im Rahmen des Aktionsplanes gegen BEPS.

Hintergrund

Am 19.07.2013 hatte die OECD ihren Aktionsplan zu BEPS der Öffentlichkeit vorgestellt (siehe Deloitte Tax-News). Darin enthalten war auch das Vorhaben, die wesentlichen Problembereiche, die sich durch die digitale Wirtschaft unter Anwendung der bisherigen internationalen Besteuerungsvorschriften ergeben, zu identifizieren und diese dann durch geeignete Maßnahmen sowohl im Bereich der direkten als auch der indirekten Steuern zu bekämpfen (Maßnahme Nr. 1 des o.g. Aktionsplans).
Mögliche Problembereiche sind insbesondere die Nichtbesteuerung von Unternehmen in einem Land trotz bedeutender digitaler (- wenngleich auch ohne physische -) Präsenz; die steuerliche Zuordnung und Behandlung der Wertschöpfung, die durch die Gewinnung von marktfähigen standortrelevanten Daten infolge der Nutzung digitaler Produkte und Dienstleistungen entsteht; die steuerliche Einordnung von Einkünften aus neuen Geschäftsmodellen und die Erhebung von Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Lieferung bzw. Erbringung digitaler Waren und Dienstleistungen.

Aktuelle Entwicklung

Am 24.03.2014 hat die OECD ein Diskussionspapier über die mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme und mögliche Maßnahmen, mit denen diese Besteuerungsprobleme bekämpft werden könnten, veröffentlicht.
Ein Bestandteil des Diskussionspapiers beschäftigt sich damit, wie insbesondere mit Hilfe anderer Maßnahmen des o.g. Aktionsplans die o.g. Besteuerungsprobleme bekämpft werden könnten. Ein anderer, wichtiger Bestandteil des Diskussionspapiers zeigt weitere Möglichkeiten auf, wie die steuerlichen Herausforderungen der digitalen Wirtschaft beherrschbar gemacht werden könnten.

Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme mit Hilfe anderer Maßnahmen des o.g. Aktionsplans:

  • Die Besteuerung im Land der Geschäftsaktivitäten soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass die missbräuchliche Nutzung von DBAs (siehe Maßnahme Nr. 6 des o.g. Aktionsplans; siehe Deloitte Tax-News) und die künstliche Vermeidung der Begründung einer Betriebsstätte (siehe Maßnahme Nr. 7 des o.g. Aktionsplans) verhindert werden soll.
     
  • Eine angemessene Gesamtbesteuerung sowohl im Land der Geschäftsaktivitäten als auch im Land der (obersten) Muttergesellschaft soll insbesondere durch folgende, andere Maßnahmen des o.g. Aktionsplans sichergestellt werden:
    - Verhinderung von hybriden Gestaltungen, die bislang beispielsweise dazu führen, dass Zahlungen im Land der Geschäftsaktivitäten für steuerliche Zwecke abziehbar und auf Ebene des Zahlungsempfängers im Land der (obersten) Muttergesellschaft nicht steuerpflichtig sind (siehe Maßnahme Nr. 2 des o.g. Aktionsplans; siehe Deloitte Tax-News).
    - Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zins- und anderen Zahlungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage (siehe Maßnahmen Nr. 4 u. 9 des o.g. Aktionsplans);
    - Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung (siehe Maßnahmen Nr. 8 bis 10 des o.g. Aktionsplan
    Weiter sollen die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung („CFC rules“) im Hinblick auf das im Rahmen der digitalen Wirtschaft erwirtschaftete „mobile“ Einkommen verschärft werden.
  • Für Zwecke der Umsatzsteuer sollte das Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende „B2B“-Umsätze von Dienstleistungen und immateriellen Wirtschaftsgüter in dem Land liegen, in dem der Abnehmer seine Hauptniederlassung hat. Diese Abnehmer sollten sich gemäß den Vorschriften ihres Landes selbst zur Umsatzsteuer veranlagen müssen (siehe auch Guideline 2 der „Guidelines on place of taxation for B2B supplies of services and intangibles“).
    Weiter sollte bei den o.g. Umsätzen, wenn das Unternehmen in mehreren Ländern Niederlassungen unterhält, die Steuer in dem Land anfallen, in dem die empfangene Dienstleistung genutzt wird (siehe auch Guideline 4 der „Guidelines on place of taxation for B2B supplies of services and intangibles“).

Weitere Lösungsmöglichkeiten der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme:

  • Anpassung der „Betriebsstätten“-Definition im OECD-MA:
    Sofern sog. vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten gem. Artikel 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegen, wird bislang trotz Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung gem. Artikel 5 Abs. 1 OECD-MA keine Betriebsstätte begründet. Artikel 5 Abs. 4 OECD-MA könnte in der Weise modifiziert werden, dass auch durch solche vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründet werden kann, sofern diese Tätigkeiten wesentliche Funktionen für das jeweilige Geschäftsmodell darstellen. Ggfs. könnte Absatz 4 des Artikels 5 OECD-MA auch ersatzlos gestrichen werden.
     
  • Begründung einer Betriebsstätte durch eine „erhebliche digitale Präsenz“:
    Sofern ein Unternehmen sog. „völlig entmaterialisierte digitale Aktivitäten“ ausführt und über eine „erhebliche digitale Präsenz“ in diesem Land verfügt, könnte eine Betriebsstätte in diesem Land begründet werden. Eine „erhebliche digitale Präsenz“ könnte z.B. in einem Land vorliegen, in welches das Unternehmen in großem Umfang digitale Waren oder Dienstleistungen liefert oder erbringt.
     
  • Begründung einer sog. „virtuellen Betriebsstätte“:
    Eine sog. „virtuelle Betriebsstätte“ könnte z.B. dadurch begründet werden, dass ein Unternehmen mit Hilfe einer Website, die auf einem Server eines anderen Unternehmens in einem anderen Land unterhalten wird, seine Geschäfte betreibt.
     
  • Einführung einer Quellensteuer auf digitale Transaktionen:
    Auf bestimmte Zahlungen, die in einem Land ansässige Kunden für digitale Waren oder Dienstleistungen an einen in einem anderen Land ansässigen E-commerce-Anbieter leisten, könnte Quellensteuer erhoben werden.
     
  • Umsatzsteuerbefreiungen bei Importen von geringwertigen Waren könnten abgeschafft und eine Registrierungs- und Umsatzsteuerabführungsverpflichtung für ausländische Unternehmen im jeweiligen Exportland könnte eingeführt werden.

Das oben vorgestellte Diskussionspapier stellt keinen von den G20/ OECD-Staaten ausgehandelten Beschluss über bestimmte Maßnahmen dar, sondern soll vielmehr als Gesprächsgrundlage für weitere Diskussionen mit der Öffentlichkeit dienen.

Fundstelle

OECD-Draft: Address the tax challenges of the digital economy, vom 24.03.2014 (engl.)

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