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28.03.2014
Internationales Steuerrecht

OECD: Diskussionspapier über Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung von Vorteilen aus DBA

Am 14.03.2014 hat die OECD ein Diskussionspapier über Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung von Vorteilen aus DBA veröffentlicht. Es handelt sich dabei um Maßnahme Nr. 6 im Aktionsplan der OECD gegen BEPS (Base Erosion and Profit Shifting).

Hintergrund

Am 19.07.2013 hatte die OECD ihren Aktionsplan zu BEPS der Öffentlichkeit vorgestellt (siehe Deloitte Tax-News). Darin enthalten war auch das Vorhaben, die missbräuchliche Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – z.B. durch „Treaty Shopping“ (das gezielte Ausnutzen von Vorteilen eines DBA) – zu verhindern.

Aktuelle Entwicklung

Am 14.03.2014 hat die OECD ein Diskussionspapier über Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung von Vorteilen aus DBA veröffentlicht. Das Diskussionspapier soll dabei drei Bereiche abdecken:

  • Entwicklung von Vorschriften für das OECD-MA und Vorschlägen für die Gestaltung nationaler Regelungen, die die Gewährung nicht beabsichtigter Vorteile eines DBA verhindern.
  • Klarstellung, dass das Ziel von DBA nicht die Herstellung einer doppelten Nicht-Besteuerung sei.
  • Feststellung der steuerlichen Überlegungen, die ein Staat machen sollte, bevor er mit einem anderen Staat ein DBA vereinbart.

Regelungen, die die Gewährung nicht beabsichtigter Vorteile eines DBA verhindern sollen
Es gelte zwei Arten der unberechtigten Ausnutzung von Vorteilen eines DBA zu unterscheiden:

  • Fälle, in denen eine Person versucht die Beschränkungen eines DBA zu umgehen.
  • Fälle, in denen eine Person mittels eines DBA von der Umgehung nationaler Vorschriften profitieren will.

1. Fälle, in denen eine Person versucht die Beschränkungen eines DBA zu umgehen

Der Hauptanwendungsfall der Umgehung von Beschränkungen eines DBA sei das sog. „Treaty Shopping“ – dabei sorgt eine Person dafür, dass sie die Voraussetzung für die Anwendung eines für sie günstigen DBA’s erfüllt und in (mindestens) einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Um solche Gestaltungen über die Ansässigkeit zu verhindern, enthielten bereits heute einige (insb. von den USA abgeschlossene) DBA sog. „Limitation on Benefits“-Klauseln. Diese stellten neben der bloßen Ansässigkeit noch weitere Anforderungen, die eine Person erfüllen müsse, damit sie in den Genuss der Vorteile des DBA kommen könne. Das Diskussionspapier enthält eine ausführliche (beispielhaft formulierte) Anti-Missbrauchs-Regelung als Vorschlag für das OECD-MA und einige Bespiele dazu. Anforderungen an die Ansässigkeit sollen verschärft werden.

Weitere Fälle der Umgehung von Beschränkungen eines DBA seien:

  • (Auf-)Teilung von Verträgen um die Dauer zur Errichtung einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat (künstlich) nicht zu erreichen.
  • Gestaltungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf Leiharbeit.
  • Gestaltungen zur Umwidmung von Dividenden und bei der Zahlung von Dividenden.
  • Gestaltungen um die Anwendung von Art. 13 OECD-MA (Besteuerung unbeweglichen Vermögens) zu umgehen.
  • Die Ausnutzung der (bestehenden) Tie-Breaker-Rule zur Bestimmung der Ansässigkeit doppelt ansässiger Personen, die keine natürlichen Personen sind.
  • Gestaltungen mit Betriebsstätten in Drittstaaten

2. Fälle, in denen eine Person mittels eines DBA von der Umgehung nationaler Vorschriften profitieren will

Die Gefahr von Steuerumgehungen werde nicht zwingend durch die Nutzung der Regelungen eines DBA verursacht, sie könne aber durch dadurch gefördert werden. In diesen Fällen genüge die Anpassung der DBA nicht; es bedürfe einer Anpassung der nationalen Regelungen. Es gebe eine Reihe von Fällen, in denen die Gewährung von Vorteilen eines DBA unangemessen wäre, da dadurch nationale Regelungen umgangen werden würden. Dies sei z.B. der Fall bei:

  • Regelungen eines DBA, die die Anwendung einer allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift unterbinden,
  • Art. 24 Abs. 4 und 5 OECD-MA, die die Anwendung von „Thin Cap“-Regelungen (Regelungen zur Unterkapitalisierung) verhindern könnten,
  • Oder Art. 7 und/oder Art. 10 Abs. 5 OECD-MA, die die Anwendung der CFC-rules (Hinzurechnungsbesteuerung) verhindern könnten.

Der OECD-MK greife diese und eine Reihe anderer Fälle bereits auf.

Die USA hätten eine Reihe von DBA geschlossen, in denen die sog. „Saving Clause“ das Recht zur Besteuerung der im jeweiligen Staat ansässigen Personen (bzw. im Fall der USA die Besteuerung derer Staatsbürger) auch dann erlaube, wenn dies eigentlich durch das DBA ausgeschlossen werde – ausgenommen davon seien jedoch Fälle, in denen der Ausschluss des Besteuerungsrechts durch das DBA eindeutig gewollt sei (z.B., weil er der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dient).

Klarstellung, dass das Ziel von DBA nicht die Herstellung einer Keinmal-Besteuerung sei
Um klarzustellen, dass das Ziel eines DBA zwar die Beseitigung der Doppelbesteuerung, aber gleichzeitig auch die Verhinderung einer doppelten Nicht-Besteuerung sei, sollten der Name und die Präambel des OECD-MA entsprechend geändert werden. Ferner solle die Einleitung zum OECD-MA (wie im Diskussionspapier beschrieben) geändert werden.

Überlegungen vor Abschluss eines DBA
Das Diskussionspapier sieht eine Ergänzung der Einleitung zum OECD-MA vor, in der die maßgeblichen steuerlichen Überlegungen zu der Frage, ob ein DBA geschlossen, angepasst oder sogar gekündigt werden soll, aufgeführt werden.

Fundstelle

OECD, vom 14.03.2014: Public Discussion Draft: BEPS Action 6: Preventing the granting of treaty benefits in inappropriate circumstances

Englischsprachige Deloitte-News

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