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31.01.2011
Internationales Steuerrecht

FG Rheinland-Pfalz: AdV in deutschem Wegzugsbesteuerungsfall gewährt

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine in Deutschland gegründete SE, unterhielt in Deutschland ein „Family Office“ und hielt eine Beteiligung an einer niederländischen BV. Die SE verlegte im Jahre 2007 Satzungs- und Verwaltungssitz nach Österreich, ohne dass in Deutschland eine Betriebsstätte zurückblieb. Aus Sicht der Finanzverwaltung kam es im Hinblick auf die Wirtschaftgüter der Antragstellerin zu einer Entstrickung mit der Folge einer Sofortversteuerung der stillen Reserven nach § 12 Abs. 1 KStG i.d.F. nach dem SEStEG. Auf den Entstrickungsgewinn fand § 8b Abs. 2 und 3 KStG Anwendung, so dass im Ergebnis 5 % der stillen Reserven zu versteuern waren. Die von Deloitte vertretene Antragstellerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit dem Argument, die Sofortversteuerung der stillen Reserven verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach der Ablehnung des AdV-Antrags durch das Finanzamt beantragte die Steuerpflichtige AdV vor dem Finanzgericht. Das Einspruchsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Ebenso sind ein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid sowie ein Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid anhängig.

Entscheidung

Im – soweit bekannt – ersten deutschen Verfahren zur neuen Wegzugsbesteuerung nach der Neuregelung durch das SEStEG hat das FG Rheinland-Pfalz auf Antrag der steuerpflichtigen Gesellschaft die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Das Verfahren, das für ein nur summarisches Aussetzungsverfahren eine überdurchschnittlich lange Dauer aufweist, aber auch durch eine überdurchschnittlich intensive Auseinandersetzung mit der Materie gekennzeichnet ist, wurden sowohl die aus der jüngeren BFH-Rechtsprechung zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie herrührenden Argumente als auch die EG-rechtlichen Bedenken vorgebracht. Die Antragsgegnerin führte ein hiergegen gerichtetes „Grundsatzpapier“ in das Verfahren ein, in dem sämtliche Argumente zugunsten der Wegzugsbesteuerung umfassend dargestellt wurden. Das Finanzgericht folgte in seinem sehr ausführlich begründeten Beschluss vollumfänglich der Argumentation von Deloitte und bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung im Streitfall. Insbesondere sah das Gericht eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des AEUV als wahrscheinlich an. Entscheidend war aus Sicht des Finanzgerichts, dass die Antragstellerin sich im Einspruchsverfahren nicht gegen die Steuerfestsetzung als solche wandte, sondern, entsprechend der für natürliche Personen nach § 6 Abs. 5 AStG geltenden Regelung, eine zinslose Stundung der Steuer bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven erreichen wollte. Das Finanzgericht sah hier die EuGH-Rechtsprechung zum Wegzug von natürlichen Personen als einschlägig an. Im Übrigen, so das Finanzgericht, hätten die gegen verschiedene EU-Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen der dort geltenden Sofortbesteuerung der stillen Reserven bei Wegzug eine Indizwirkung für die Frage, ob ein EU-Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Darüber hinaus sah das Gericht auch von der Festsetzung einer Sicherheitsleistung ab. Die Vollstreckung des Steueranspruchs sei infolge des Wegzugs nicht gefährdet, da Deutschland von der Möglichkeit der Amtshilfe- und der Betreibungsrichtlinie Gebrauch machen könne. Überdies spreche „eine nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit“ für einen Erfolg der Antragsstellerin im Hauptsacheverfahren.

Da sich das Gericht in seinem Beschluss bereits sehr intensiv inhaltlich mit der Wegzugsbesteuerung auseinandergesetzt hat und hierbei in allen Punkten der Argumentation von Deloitte gefolgt ist, dürfte der Entscheidung des Gerichts eine Indizwirkung für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zukommen.

Betroffene Normen

§§ 12 Abs. 1, 8b Abs. 2 u. 3 KStG, § 361 Abs. 2 S. 2 AO

Anmerkungen

Mit der positiven Entscheidung im AdV-Verfahren hat die Antragstellerin einen wichtigen Etappensieg erzielt. Maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen hat die Zusammenarbeit zwischen Frau Unser und Frau Brillinger, die von der örtlich zuständigen Deloitte-Niederlassung Mannheim die Antragstellerin laufend betreuen, sowie der EU Tax Group, die – vertreten durch Prof. Dr. Otmar Thömmes und Dr. Alexander Linn aus München – die europarechtliche Argumentation der Schriftsätze entwickelt hat. Das Deloitte-Team wird die Antragstellerin auch im weiteren Einspruchs- und Klageverfahren betreuen.

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1 V 1217/10

Weiterführende Literatur

Thömmes, Wegzug und Zuzug von Kapitalgesellschaften, Steuerberaterjahrbuch 2009/2010, S. 219-258
Eismayr/Linn: Steuerliche Aspekte des Wegzugs von Kapitalgesellschaften, in Grotherr (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung (3. Auflage, April 2011, NWB-Verlag)

Ansprechpartner

Prof. Dr. Otmar Thömmes | München
Gabriele Unser | Frankfurt
Dr. Alexander Linn | München
Alexandra Brillinger | Mannheim

Englische Zusammenfassung

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