Zurück zur Übersicht
02.03.2017
Internationales Steuerrecht

FG Münster: Gleichrangigkeit der Verrechnungspreismethoden bei Darlehensgewährung im Konzernverbund

Aktuell: Der BFH hat das Urteil des FG Münster aufgehoben und den Fall an das FG zurückverwiesen. Entgegen der Ansicht des FG stellt der BFH nunmehr klar, dass für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen ist, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können.

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 4/17, siehe Deloitte Tax-News 
                                                                                                                                    

FG Münster (Vorinstanz)

Ein Rangverhältnis zwischen den drei anerkannten Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung der Fremdüblichkeit von im Konzernverbund gezahlten Darlehenszinsen besteht nicht. Es ist Sache der Finanzbehörden bzw. des Finanzgerichts, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen. Bei Dienstleistungen im Konzernverbund ist dies regelmäßig die Kostenaufschlagsmethode.

Sachverhalt

Die Klägern, eine GmbH, wird von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält zudem sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft (Schwestergesellschaft der Klägerin), die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Die Zinssätze für an die Klägerin ausgereichte Darlehen betrugen in den Streitjahren 2001 bis 2004 zwischen 4,375 % und 6,45 %. Das Finanzamt beurteilte die von der Klägerin gezahlten Darlehenszinsen als überhöht und qualifizierte sie insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen. Während die Klägerin zwecks Überprüfung, ob die Zinsvereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten, von einer vorrangigen Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode ausging, wandte das Finanzamt die Kostenaufschlagsmethode an.

Entscheidung

 Das Finanzamt habe zu Recht die Kostenaufschlagsmethode gewählt.

Nach Auffassung des FG seien die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichrangig nebeneinander anwendbar (BFH-Urteil vom 17.10.2001). Das Rangverhältnis zwischen diesen Methoden sei nicht gesetzlich festgelegt. Weder enthalte § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine gesetzliche Bestimmung über die Methoden zur Ermittlung von Fremdvergleichspreisen noch gebe es eine solche Regelung in § 1 AStG (der im Streitfall allerdings ohnehin nicht anwendbar sei).

Entgegen der Auffassung der Klägerin treffe es nicht zu, dass der Steuerpflichtige die Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichs selbst wählen dürfe. Vielmehr sei es Sache des FG, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen. Dies sei jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden könne (BFH-Urteil vom 17.10.2001). Nur im Falle von im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen könne die Preisvergleichsmethode die geeignetste Methode sein (BFH, Urteil vom 06.04.2005).

In Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 23.02.1983 geht das FG davon aus, dass die Kostenaufschlagsmethode jedenfalls dann anwendbar ist, wenn die Preisvergleichs- und die Wiederverkaufspreismethode mangels vergleichbarer Bedingungen keine sicheren Ergebnisse zu liefern vermögen. Insbesondere im Bereich der konzerninternen Dienstleistungen seien die Anwendungsvoraussetzungen sowohl für die Preisvergleichs- als auch für die Wiederverkaufspreismethode häufig angesichts der Fülle und Verschiedenartigkeit der in einem internationalen Unternehmensverbund ausgetauschten Güter und Dienstleistungen nicht erfüllt.

Die Preisvergleichsmethode sei im Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen habe, nicht möglich sei, da die Muttergesellschaft für diese Darlehen gebürgt habe. Ein externer Preisvergleich scheitere daran, dass die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftritt, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar sei. Schließlich könne die Bonität der Klägerin nicht ohne Berücksichtigung eines Konzernrückhalts bestimmt werden.

Ebenso wenig sei die Wiederverkaufspreismethode im Rahmen der Überprüfung einer Konzernfinanzierung anwendbar, da auch hier der Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Lieferung bzw. Leistung fehle.

Bei Dienstleistungen im Konzernverbund komme daher der Kostenaufschlagsmethode die Rolle der Regelmethode zu.

Betroffene Norm

 § 8 Abs. 3 S.2 KStG
Streitjahre 2001 bis 2004

Anmerkung

Das FG bleibt im Hinblick auf die Kriterien für die Anwendbarkeit der verschiedenen Verrechnungspreismethoden zur Ermittlung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen auf der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung.

Nicht Stellung zu nehmen brauchte das FG zu der Frage, welche Verrechnungspreismethode nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 13.07.1995 anwendbar wäre. Da die Leitlinien der OECD weder auf nationalem noch auf zwischenstaatlichem Recht basieren, sind sie für die hier streitige Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG unbeachtlich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 4/17, siehe Deloitte Tax-News 

FG Münster, Urteil vom 07.12.2016, 13 K 4037/13 K,F

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00, BFHE 197, 68 BStBI II 2004, S. 171
BFH, Urteil vom 06.04.2005, I R 22/04, BStBl II 2007, S. 658
BMF, Schreiben vom 23.02.1983, BStBl I 1983, S. 218, Tz. 4.2.2 und 4.3.3

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.