FG München: Keine Zurechnung fiktiver Zinsen nach § 1 AStG bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
Sachverhalt
Der Kommanditist einer KG in dessen Sonderbetriebsvermögen sich die Beteiligung an einer kanadischen Ltd. befand, überließ der Ltd. ein zinsloses Darlehn. Das Finanzamt rechnete dem Kommanditisten fiktive Zinseinkünfte gem. § 1 AStG aus diesem Darlehen zu.
Entscheidung
Das Finanzgericht München hat der Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben und die Zurechnung fiktiver Zinsen mangels Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 AStG ausgeschlossen.
Sinn und Zweck der Regelung des § 1 AStG sei es, bei einem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch den steuerlichen Ansatz eines angemessenen, fremdvergleichsgerechten Entgeltes zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden dagegen solche Vorgänge, die nicht als Leistungsaustausch anzusehen sind, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nicht nur die Ausstattung mit Eigenkapital sondern auch die Ausgabe eines Darlehens, sofern der Gesellschafter damit die Gewährung weiteren Eigenkapitals ersetzt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, denn auch in diesem Fall handelt der Gläubiger als Gesellschafter.
Das in Frage stehende Darlehen war nach den Feststellungen des Finanzgerichts als eigenkapitalersetzend anzusehen. Somit lag kein grenzüberschreitender Leistungsaustausch mithin keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 AStG vor. Die Zurechnung fiktiver Zinsen war daher ausgeschlossen.
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 17.07.2009, 2 K 2798/06, DStRE 2010, S. 750.