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11.06.2026
Internationales Steuerrecht

EuGH: Portugiesische Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Eine Regelung des portugiesischen Grunderwerbsteuerrechts zur Besteuerung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist in bestimmten Fällen nicht mit der sog. Kapitalansammlungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2008/7/EG) vereinbar. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte auch Bedeutung für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht haben.

EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-837/24

Hintergrund

Mit Urteil vom 19.12.2007 (II R 65/06) hatte der BFH einst (ohne Vorlage an den EuGH) entschieden, dass es nicht gegen die sog. Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 69/335/EWG) verstößt, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist. Mit Urteil vom 08.02.2023 (4 K 1671/20; BFH-anhängig: II R 8/23, siehe Deloitte Tax-News) bestätigte das Finanzgericht München die o.g. Auffassung des BFH im Hinblick auf die aktuelle Fassung der Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG). Dieses Verfahren ist derzeit noch vor dem BFH anhängig.

Nach der derzeit gültigen Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008; im Folgenden abgekürzt mit RL) sollen die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen (gem. Art. 3 der RL) und bestimmte Umstrukturierungen (gem. Art. 4 der RL) erheben (vgl. Art. 5 der RL).

Für Zwecke der Richtlinie gilt die Gründung einer Kapitalgesellschaft als „Kapitalzuführung“ (vgl. Art. 3 der RL). Als „Umstrukturierung“ qualifiziert beispielsweise der Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen, durch eine Kapitalgesellschaft, die gegründet wird oder bereits besteht, sofern für die erworbenen Anteile zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden (vgl. Art. 4 der RL).

Nach Art. 6 der RL dürfen die Mitgliedstaaten allerdings Steuern „auf die Übertragung von Wertpapieren“ und auch „Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder ‚fonds de commerce‘ in eine Kapitalgesellschaft“ sowie „Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Weise als Gesellschaftsanteile abgegolten wird“ erheben.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Regelung des portugiesischen Grunderwerbsteuerrechts zur Besteuerung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in bestimmten Fällen nicht mit der o.g. Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar ist. 

Sachverhalt

Nach portugiesischem Grunderwerbsteuerrecht (Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, Imposto Municipal sobre as Transmissões Onerosas de Imóveis - IMT) unterliegt der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der portugiesischen IMT (Gemeindesteuer), wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals wird (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs).

Nova Iberomoldes wurde als Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, die ihre Alleinaktionärin an verschiedenen Gesellschaften hielt. Ein Teil des Vermögens einer dieser Gesellschaften, deren Gesellschaftskapital nunmehr zu 100% von Nova Iberomoldes gehalten wird, bestand aus zwei Immobilien.

Nach der portugiesischen Steuerbehörde löste diese Transaktion portugiesische Grunderwerbsteuer aus. Nova Iberomoldes vertrat die Auffassung, dass die portugiesische Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs nicht mit der sog. Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008) vereinbar ist.

Entscheidung

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die portugiesische Regelung, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen, Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterliegt, nicht mit der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar ist.

Umstrukturierung, die vom Besteuerungsverbot nach der Richtlinie erfasst ist

Der EuGH stellt zunächst fest, dass der Gründungsvorgang der Nova Iberomoldes eine Umstrukturierung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der RL darstellt, da die durch Nova Iberomoldes erworbenen Anteile die Mehrheit der Stimmrechte anderer Kapitalgesellschaften darstellten und für ebendiese Anteile das Kapital von Nova Iberomoldes repräsentierende Wertpapiere gewährt wurde.

Der EuGH führt weiter fort, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der RL die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf eine Umstrukturierung wie im Streitfall erheben dürfen. Die Besteuerung im Streitfall sei eine solche indirekte Besteuerung, die von dem Besteuerungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 der RL erfasst sei.

Keine Ausnahme vom Besteuerungsverbot

Der Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der RL, der eine Besteuerung bei einer „Übertragung von Wertpapieren“ zulässt, sei nicht gegeben, da die Übertragung von Anteilen im Streitfall keinen eigenständigen, sondern einen akzessorischen Vorgang darstellt, der zu einer Umstrukturierung im Sinne der RL gehörte.

Die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der RL für die zulässige Erhebung von Besitzwechselsteuern liegen auch nicht vor. Denn die Übertragung der Einlagen wurde nicht „auf andere Weise“ als durch Gesellschaftsanteile abgegolten, so der EuGH.

Nach dem EuGH habe im Streitfall auch keine Übertragung des Eigentumsrechts im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der RL stattgefunden. Die beiden Immobilien im Streitfall blieben nämlich Eigentum der Gesellschaft, deren Anteile die Alleinaktionärin von Nova Iberomoldes in ebendiese eingebracht hatte. Der Argumentation der deutschen Regierung, dass nicht nur die Übertragungen des Eigentumsrechts an Immobilien, sondern auch die diesen gleichkommenden wirtschaftlichen Übertragungen vom zuletzt genannten Ausnahmetatbestand erfasst sein müssten, folgt der EuGH nicht.

Diese Auslegung sei auch mit den Zielen der Richtlinie vereinbar. Das Ziel der Richtlinie sei steuerliche Hindernisse für die Umstrukturierung von Unternehmen abzubauen. Folglich seien auch die in Art. 6 der RL genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtbesteuerung eng auszulegen.

Darüber hinaus konnte die Erhebung der portugiesischen Steuer auch nicht mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gerechtfertigt werden.

Betroffene Normen

RL 2008/7/EG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) IMT-Gesetz

Streitjahr: 2019

Anmerkung

Praxisauswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer

Die Regelungen zur Grunderwerbsteuer sind in Deutschland vergleichbar zu der portugiesischen Rechtslage ausgestaltet. Insbesondere unterliegt die direkte bzw. indirekte Übertragung bzw. Vereinigung von mind. 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 3 GrEStG), unabhängig davon, ob diese Übertragung oder Anteilsvereinigung die Folge eines Verkaufs oder eines anderen Vorgangs wie z.B. einer Einlage ist. Zwar gibt es für konzerninterne Vorgänge eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (§ 6a GrEStG), allerdings gilt diese nur für bestimmte Umstrukturierungen und setzt eine Mindestbeteiligung von 95% voraus. Darüber hinaus ist eine Vor- sowie eine Nachbehaltensfrist von jeweils fünf Jahren einzuhalten.

Durch die Kapitalansammlungsrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Kapitalzuführung und Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union nicht durch indirekte Steuern belastet werden. Zu den begünstigten Vorgängen zählen u.a. Gründungen von Kapitalgesellschaften durch Sacheinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einbringung von Vermögenswerten oder Beteiligungen, Einbringungen von Anteilen an Tochtergesellschaften, Verschmelzungen, Spaltungen und bestimmte Umstrukturierungen in Konzernen. 

Dementsprechend ist es u.E. zweifelhaft, ob die deutschen Regelungen in Fällen, die von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst werden, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Sollte ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegen, käme es auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht mehr an.

Im Rahmen des derzeit beim BFH (Az. II R 8/23) anhängigen Verfahrens zur Vereinbarkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer im Fall einer Verschmelzung einer österreichischen AG mit der Kapitalansammlungsrichtlinie könnte der BFH seine bisherige Auffassung hierzu ändern oder die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Handlungsbedarf

Bei bereits abgeschlossenen Transaktionen sollte geprüft werden, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf Grundlage des EuGH-Urteils angefochten bzw. ggf. eine Erstattung bereits gezahlter Grunderwerbsteuer erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere für Fälle von Anteilsvereinigungen oder Gesellschafterwechseln, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungen standen. Dabei ist verfahrensrechtlich auf die Mehrstufigkeit des Grunderwerbsteuerverfahrens in diesen Fällen zu achten.

Laufende Verfahren sollten mit Verweis auf das EuGH-Urteil sowie das BFH-Verfahren (Az. II R 8/23) offengehalten werden.

Bei zukünftigen Transaktionen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob der betreffende Vorgang unter den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie fällt oder ob durch geeignete Maßnahmen die Transaktion in den Anwendungsbereich der RL gebracht werden kann. In diesem Fall könnte unter Berufung auf das EuGH-Urteil für den Vorgang eine Steuerbefreiung beantragt und Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung durch die deutsche Finanzverwaltung eingelegt werden. Da der Anwendungsbereich der RL und die Tatbestände des § 1 GrEStG nur eingeschränkt überlappen, ist in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Fazit

Für die deutschen Regelungen zur Grunderwerbsteuer sollte das Urteil aus unserer Sicht weitreichende Auswirkungen haben. Vor diesem Hintergrund ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine europarechtskonforme Besteuerung sicherzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in geeigneten Fällen Rechtsbehelfe zu empfehlen, um das Besteuerungsverbot der Richtlinie durchzusetzen.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-837/24

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.12.2007, II R 65/06, BStBl. II 2008, S. 489

EU, Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Abl. EU 1969, Nr. L 249, 25 (gültig bis 31.12.2008)

EU, Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Abl. EU 2008, Nr. L 46, 11

FG München, Urteil vom 08.02.2023, 4 K 1671/20; BFH-anhängig: II R 8/23, siehe Deloitte Tax-News

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