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06.06.2018
Internationales Steuerrecht

EuGH: Einkünfteberichtigung im Konzern nach § 1 Abs. 1 AStG nur, wenn wirtschaftliche Gründe fehlen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 31.05.2018 (C 382/16) zu Hornbach-Baumarkt erneut zur Einkünfteberichtigung bei Geschäftsbeziehungen im Konzern Stellung genommen. Hiernach ist eine Einkünfteberichtigungsvorschrift wie § 1 AStG zwar grundsätzlich europarechtskonform, allerdings muss bei wirtschaftlichen Gründen für ein Abweichen vom Fremdvergleich eine Einkünftekorrektur unterbleiben.

Entscheidung

Ähnlich wie schon im belgischen Verfahren SGI (C 311/08, EU:C:2010:26) hat der EuGH entschieden, dass § 1 AStG nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst und folglich zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt. Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch nur dann gerechtfertigt werden, wenn § 1 AStG nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angemessenen Aufteilung der Besteuerungshoheit und zur Verhinderung von Steuerumgehungen in einer Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Ist der Steuerpflichtige in der Lage nachzuweisen, dass der Verstoß gegen den Fremdvergleich wirtschaftliche (nicht-steuerliche) Gründe hat, muss eine Verrechnungspreiskorrektur unterbleiben. Dabei stellte der EuGH klar, dass es Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte ist, zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtige, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss der Geschäfte beizubringen. Dabei sind insbesondere auch wirtschaftliche Gründe, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der gebietsfremden Gesellschaft ergeben, zu berücksichtigen.

Hinweis

Das BMF (Schreiben vom 05.12.2018) wendet die Entscheidung des EuGH insoweit an, als es eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG bei sanierungsbedingten Maßnahmen für nicht geboten hält. Sanierungsbedingte Maßnahmen sieht das BMF dann als gegeben an, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vermieden werden soll, um den Fortbestand der Unternehmensgruppe bzw. einer nahestehenden Person zu sichern. Die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 05.12.2018

EuGH, Urteil vom 31.05.2018, C 382/16 (Hornbach-Baumarkt)

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 21.01.2010, C-311/08 (SGI), IStR 2010, S. 144, siehe Deloitte Tax-News, siehe auch Scheipers/Linn, IStR 2010, S. 469

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89-29036 8558

Benedikt Alexander Pignot
Manager

bpignot@deloitte.de
Tel.: +49 89-29036 8488

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