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25.06.2026
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Entwurf für eine Tax Omnibus-Richtlinie vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 den Entwurf einer neuen Richtlinie vorgestellt, die in Umsetzung der Tax Omnibus-Initiative bestehende EU-Regeln zur Unternehmensbesteuerung im Bereich der direkten Steuern umfassend vereinfachen, modernisieren und aufeinander abstimmen soll. Die Richtlinie würde sechs bestehende EU-Richtlinien ändern und enthält u.a. Korrekturen und Ergänzungen der Regelungen zu Zinsschranke, Hinzurechnungsbesteuerung, hybriden Gestaltungen, Umwandlungen, Steuerbefreiungen von Dividenden und Quellensteuereinbehalten sowie eine Neuregelung zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. 

Der Vorschlag sieht Anpassungen der ATAD-Richtlinie (EU 2016/1164), der Zins-/Lizenzrichtlinie (2003/49/EG), der Mutter-/Tochterrichtlinie (2011/96/EU), der Fusionsrichtlinie (2009/133/EG), der Streitbeilegungsrichtlinie (EU 2017/1852) sowie der FASTER-Richtlinie (EU 2025/50) vor. Ausdrückliches Ziel der Richtlinie ist es, Verfahren zu vereinfachen, unnötige administrative Belastungen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu stärken. Die Kommission räumt dabei ein, dass sich Komplexität und Compliance-Aufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen auch aufgrund der EU-Gesetzgebung deutlich erhöht haben und es insbesondere unter Einbezug der neu geschaffenen Vorschriften zur Mindestbesteuerung zu Doppelungen und unnötigen Belastungen gekommen ist. Die neue Richtlinie soll hier Abhilfe schaffen.

Die relevantesten Bestimmungen des Richtlinienvorschlags betreffen die folgenden Punkte: 

I. Änderungen der ATAD-Richtlinie

a) Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen (Zinsschranke)

  • Darlehen, die von nicht konzernverbundenen Unternehmen gewährt werden, sollen künftig aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden, so dass auf solche Darlehen entfallende Fremdkapitalkosten nicht mehr in die Berechnung der Zinsschranke einfließen. Eine Ausnahme gilt jedoch, falls das aufgenommene Fremddarlehen nicht der Finanzierung eigener Aktivitäten des Steuerpflichtigen dient, sondern innerhalb des Konzerns weitergereicht wird.
  • Die bisherige fakultative Freibetragsregelung der ATAD-Richtlinie soll verpflichtend für alle Mitgliedstaaten werden. Zwar ist keine Erhöhung der freizustellenden Fremdkapitalkosten von den bisher schon vorgesehenen 3 Mio. € mehr enthalten, die verpflichtende Einführung würde aber dazu führen, dass eine Freigrenzenregelung nicht mehr mit der Richtlinie vereinbar ist. Der Freibetrag von 3 Mio. € gilt dabei allerdings für die gesamte Gruppe. Weiterhin wäre zukünftig eine automatische jährliche indexierte Anpassung des Freibetrags vorgesehen.
  • Der Zinsabzug soll in Jahren vollständig erhalten bleiben, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass sich sein EBITDA um mindestens 50% gegenüber dem Vorjahr vermindert hat.
  • Fremdkapitalkosten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Verteidigungszwecken dienenden Produkten (in Sinne der EU-Richtlinie über die Vergabe im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich) stehen, sollen - beschränkt auf 5 Jahre - aus dem Anwendungsbereich der Zinsschrankenregelungen ausgenommen werden. Einkünfte aus solchen Produkten werden korrespondierend bei der Ermittlung des EBITDA ausgenommen.
  • Die bereits in der bisherigen Fassung der ATAD-Richtlinie enthaltene fakultative Ausnahmeregelung für Fremdkapitalkosten, die bei der Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturprojekten anfallen, wird dahingehend präzisiert, dass von ihr Projekte zur Bereitstellung, Modernisierung, zum Betrieb oder zur Instandhaltung großvolumiger Vermögenswerte, die ein Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse erachtet, erfasst werden.
  • Das Maß des steuerlichen Abzugs von Fremdkapitalkosten soll für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtend auf 30% des EBITDA fixiert werden; die Unterschreitung dieser Grenze und ein damit einhergehender weitergehender Ausschluss der steuerlichen Abziehbarkeit durch einzelne Mitgliedstaaten wird ausgeschlossen.
  • Die Schaffung eines Group-Escapes und eines Zinsvortrags soll für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtend werden.

Hinweis: Der Ausschluss von Zinsaufwendungen aus Fremddarlehen, die Privilegierung des Verteidigungssektors und die Ausnahmeregelung bei erheblichem Rückgang des EBITDA würden voraussichtlich erheblichen Reformbedarf bei den Regelungen des § 4h EStG zur Zinsschranke auslösen und möglicherweise eine Überarbeitung des Begriffs der Zinsaufwendungen sowie die Schaffung zusätzlicher Ausnahmeregelungen erfordern. Zudem müsste eventuell § 4h Abs. 2 Buchst. a), der bislang eine Freigrenze und keinen Freibetrag vorsieht, angepasst oder erweitert werden.

b) Beherrschte ausländische Unternehmen (Hinzurechnungsbesteuerung)

  • Die Regelungen zu beherrschten ausländischen Unternehmen sollen für Steuerpflichtige, die einer multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe angehören, die den Bestimmungen der EU-Mindeststeuerrichtlinie oder den entsprechenden OECD-Mustervorschriften (bei Konzernen mit Hauptsitz in Drittstaaten) unterliegen, nicht mehr angewendet werden dürfen. Für Steuerpflichtige, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, für die das Qualified Side-by-Side-Regime anzuwenden ist, gilt dies nur dann, wenn die vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft einer qualifizierten inländischen Ergänzungssteuer (QDMTT) unterliegt und in Bezug auf diese keine Erstattungen oder indirekten steuerlichen Vorteile gewährt werden.
  • Die Regelungen zu beherrschten ausländischen Unternehmen sollen für Steuerpflichtige, die einer kleinen oder mittleren Unternehmensgruppe im Sinne der Bilanzrichtlinie angehören oder keiner Unternehmensgruppe angehören und selbst ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie sind, nicht mehr angewendet werden.
  • Die Regelungen zu beherrschten ausländischen Unternehmen sollen nicht mehr angewendet werden dürfen, wenn das Einkommen der betreffenden Tochtergesellschaft oder Betriebstätte nur zu einem Drittel oder weniger aus passiven Einkünften besteht oder es sich bei der Gesellschaft um ein Finanzunternehmen handelt und ein Drittel oder weniger dieser passiven Einkünfte aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen stammen.
  • Das sog. „Model B“ der ATAD-Richtlinie entfällt ersatzlos. Diese Option knüpft die Anwendung der Vorschriften zu beherrschten ausländischen Unternehmen an das Vorliegen unangemessener Gestaltungen zur Erlangung eines steuerlichen Vorteils. Das „Model A“ (wie von Deutschland umgesetzt), welches Einkünfte aus bestimmten Kategorien (passive Einkünfte) voraussetzt, wird für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtend.

Hinweis: Die Ausnahmeregelungen für von der Mindestbesteuerung betroffene Unternehmensgruppen einerseits und kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmensgruppen andererseits sowie die neu geschaffene Freigrenze von einem Drittel zulässiger passiver Einkünfte sind als verpflichtende Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen. Dies würde den verbleibenden Anwendungsbereich der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7-14 AStG deutlich einschränken.

c) Hybride Gestaltungen

  • Die Regelungen zu importierten hybriden Gestaltungen wird ersatzlos gestrichen.

Hinweis: Eine entsprechende Anpassung der ATAD-Richtlinie würde sich voraussichtlich auf die derzeitige Regelung des § 4k Abs. 5 EStG auswirken, allerdings würde die Streichung in der Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Streichung nationaler Regelungen verpflichten.

d) Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift

  • Der Wortlaut der allgemeinen Missbrauchsvorschrift der ATAD-Richtlinie wird so angepasst, dass alle direkten Steuern, insbesondere auch Quellensteuern und Ergänzungssteuern im Sinne der Mindestbesteuerungsvorgaben, von ihr umfasst werden.

e) Forschung & Entwicklung

  • Eine neue Regelung als Mindeststandard zur Sicherstellung der vollständigen steuerlichen Abziehbarkeit von qualifizierenden Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung & Entwicklung soll geschaffen werden. Hiervon werden auch Investitionen für Fabrikeinrichtungen, Maschinen oder andere Sachanlagen umfasst, wenn diese für Forschungs- und Entwicklungszwecke genutzt werden oder mit solchen in Zusammenhang stehen.
  • Qualifizierende Ausgaben würden dabei nur dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungszwecken für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren sichergestellt ist. Entfällt dieser Zusammenhang ganz oder teilweise, soll es zu einer (teilweisen) Rückabwicklung der gewährten steuerlichen Vorteile kommen.
  • Steuerpflichtige könnten den Abzug entweder vollständig im Jahr, in dem die Ausgaben anfallen, oder verteilt über die nachfolgenden vier Veranlagungszeiträume geltend machen.
  • Der Abzug soll das im Rahmen der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen relevante EBITDA nicht verringern und folglich auch den Anspruch auf Abziehbarkeit von Fremdkapitalkosten nicht negativ beeinflussen. 

 

II. Mutter-/Tochterrichtlinie

  • Die bisherigen Mindestbeteiligungsanforderungen sollen aufgegeben werden, so dass alle Gewinnausschüttungen zwischen unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei gestellt werden müssten.
  • Der Ansässigkeitsstaat der empfangenden Gesellschaft wäre weiterhin verpflichtet, die Dividende vollständig zu besteuern, wenn sie bei der ausschüttenden Gesellschaft als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
  • Die bisherige Möglichkeit, den Abzug von mit Gewinnausschüttungen im Zusammenhang stehenden Kosten oder Verlusten (einschließlich pauschaler Verwaltungskosten) zu versagen, soll auf Fälle beschränkt werden, in denen die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10% beträgt, so dass tatsächlich Verwaltungskosten anfallen können.
  • Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf Pensionsfonds erweitert werden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform diese betrieben werden.
  • Der Quellensteuerbefreiung vorgeschaltete administrative Verfahren sollen abgeschafft werden mit Ausnahme solcher, die der Verhinderung von Missbrauch dienen. Die Prüfung der Voraussetzungen der Mutter-/Tochterrichtlinie soll im Wesentlichen durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen und eine Überprüfung auf nachgelagerte Kontrollen beschränkt werden. Trotz dieser Erleichterung einbehaltene Quellensteuern, für die ein Erstattungsanspruch besteht, sollen entweder im Zuge von der FASTER-Richtlinie unterliegenden Verfahren rückerstattet werden oder auf Grundlage standardisierter Prozesse, bei denen die Erstattung innerhalb eines Jahres erfolgen muss.
  • Der Anhang, der die Rechtsformen von Gesellschaften listet, die unter die Richtlinie fallen, wird aktualisiert und die Kommission ermächtigt, den Anhang fortlaufend anzupassen.

Hinweis: Die Aufgabe von Mindestbeteiligungsanforderungen bei der die Divdenden empfangenden Gesellschaft könnte sich auf § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG auswirken. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugsverbots für mit Gewinnausschüttungen in Zusammenhang stehende Kosten auf bestimmte Fälle würde zudem eine Anpassung des § 8b Abs. 5 KStG erfordern. Unklar dürfte noch sein, ob die Einschränkung vorgeschalteter Verfahren zur Quellensteuerbefreiung auf reine Missbrauchsvermeidungsregelungen sich auf die administrativen Verfahren des § 50c EStG auswirkt oder ob diese als weiterhin zulässige Missbrauchsvermeidungsverfahren einzustufen wären. 

III. Zins-/Lizenzrichtlinie

  • Die Mindestbeteiligungsschwellen und Mindesthaltedauer der Richtlinie sollen vollständig aufgegeben werden. Als Folge würden Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Unternehmen innerhalb der Union unabhängig von der Höhe der zwischen ihnen bestehenden Beteiligungen von den Steuerbefreiungen der Richtlinie profitieren.
  • Der Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft soll verpflichtet werden, eine Quellensteuer auf Zins- oder Lizenzzahlung zu erheben oder alternativ den Betriebsausgabenabzug für diese Zahlung zu versagen, wenn im Empfängerstaat keine Körperschaftsteuer auf die Zins- oder Lizenzzahlungen erhoben wird bzw. ein Steuersatz von 0% zur Anwendung kommt. Dies gilt dann nicht, wenn der Empfänger der Zahlung einer qualifizierenden inländischen Ergänzungsteuer (QDMTT) unterliegt und in Bezug auf diese keine Erstattungen oder indirekten steuerlichen Vorteile gewährt werden.
  • Der Quellensteuerbefreiung vorgeschaltete administrative Verfahren sollen abgeschafft werden mit Ausnahme solcher, die der Verhinderung von Missbrauch dienen. Die Prüfung der Voraussetzungen der Zins-/Lizenzrichtlinie soll im Wesentlichen durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen und die Überprüfung auf nachgelagerte Kontrollen beschränkt werden. Trotz dieser Erleichterung einbehaltene Quellensteuern, für die ein Erstattungsanspruch besteht, sollen entweder im Zuge von der FASTER-Richtlinie unterliegenden Verfahren rückerstattet werden oder auf Grundlage standardisierter Prozesse, bei denen die Erstattung innerhalb eines Jahres erfolgen muss.
  • Betriebstätten werden als Zahler von Zinsen und Lizenzgebühren behandelt, falls diese Zahlungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität der Betriebstätte stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen im Betriebsstättenstaat als steuerlich abziehbar behandelt werden.
  • Der Anhang, der die Rechtsformen von Gesellschaften listet, die unter die Richtlinie fallen, wird aktualisiert und die Kommission ermächtigt, den Anhang fortlaufend anzupassen.

Hinweis: Die Aufgabe von Mindestbeteiligungsschwellen würde sich auf die in § 50g EStG aufgestellten Entlastungsvoraussetzungen auswirken. Da Deutschland für die meisten Zinszahlungen bereits keine beschränkte Steuerpflicht vorsieht, betrifft dies vor allem Lizenzzahlungen, bei denen das anwendbare DBA keinen Nullsatz vorsieht. Unklar dürfte noch sein, ob die Einschränkung vorgeschalteter Verfahren zur Quellensteuerbefreiung auf reine Missbrauchsvermeidungsregelungen sich auf die administrativen Verfahren des § 50c EStG auswirkt oder ob diese als weiterhin zulässige Missbrauchsvermeidungsverfahren einzustufen wären.

Die Einführung einer subject-to-tax Klausel auch bei Zinszahlungen würde Deutschland über den § 4k EStG hinaus zu einem Betriebsausgabenabzugsverbot (oder einem Quellensteuereinbehalt) verpflichten, wenn der Empfänger (ohne Inkongruenz) einer Nullbesteuerung unterliegt. 

IV. Fusionsrichtlinie

  • Die vereinfachte Verschmelzung ohne Ausgabe neuer Anteile und die Ausgliederung sollen in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden.
  • Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf grenzüberschreitende Sitzverlegungen ausgeweitet werden, auch wenn die Sitzverlegung andere Rechtsformen als die Societas Europaea (SE) oder die Societas Cooperativa Europaea (SCE) betrifft (grenzüberschreitende Formwechsel von einer nationalen Rechtsform in eine Rechtsform eines anderen Mitgliedstaats wechselt).
  • Der Anhang, der die Rechtsformen von Gesellschaften listet, die unter die Richtlinie fallen, wird aktualisiert und die Kommission ermächtigt, den Anhang fortlaufend anzupassen. 

V. Streitbeilegungsrichtlinie

  • Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass bei mehreren von einer Besteuerung unmittelbar betroffenen Einheiten, jede dieser Einheiten als betroffene Person im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
  • Er soll klargestellt werden, dass die Einreichung einer Beschwerde nicht zwangsläufig durch einen Betroffenen bei allen zuständigen Behörden erfolgen muss, sondern im Fall mehrerer Betroffener jeder Betroffene die Beschwerde bei der zuständigen Behörde seines Landes einreichen kann. Die bislang erforderliche Gleichzeitigkeit der Einreichung bei den verschiedenen Landesbehörden soll durch eine Frist von 30 Kalendertagen ersetzt werden, innerhalb derer die Einreichung bei den verschiedenen Behörden erfolgen muss.
  • Bei Nichteinhaltung der 30‑Tages‑Frist, der Verwendung einer unzulässigen Sprache oder wenn den Steuerbehörden verschiedener Staaten unterschiedliche Informationen vorgelegt werden, soll eine zuständige Landesbehörde berechtigt sein, die Beschwerde zurückzuweisen. Weist die Beschwerde Unzulänglichkeiten auf, soll die Behörde eine 30-tägige Nachbesserungsfrist setzen können, nach deren Ablauf sie die Beschwerde zurückweisen kann.
  • Die zuständigen Behörden sollen verpflichtet werden, die Betroffenen umgehend und ohne Abwarten der für das Verfahren vorgesehenen zweijährigen Frist darüber zu informieren, dass im Verständigungsverfahren keine Einigung erreicht werden kann.
  • Die Einreichung einer Beschwerde nach der Streitbeilegungsrichtlinie soll zur Aussetzung aller anderen unter anderen Regelwerken anhängigen Streitbeilegungsverfahren führen, sobald die Beschwerde eingereicht wurde und zur Beendigung dieser Verfahren führen, sobald die Beschwerde von allen betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert wurde. 

VI. FASTER-Richtlinie

  • Die FASTER-Richtlinie soll in Übereinstimmung mit den in der Mutter-/Tochterrichtlinie und der Zins-/Lizenzrichtlinie vorgesehenen Neuregelungen zum Erstattungsverfahren angepasst werden. 

Fazit

Der Richtlinienvorschlag stützt sich auf Art. 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 115 AEUV setzt Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten voraus. Angesichts dessen bleibt abzuwarten, ob die Richtlinie letztlich in dieser Form beschlossen wird oder ob es noch zu Einschränkungen oder Überarbeitungen kommen wird. Zudem sieht der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung vor, dass den EU-Mitgliedstaaten teilweise sehr lange Fristen für die Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht eingeräumt werden sollen. Es bleibt daher ungewiss, ob die möglichen neuen Regelungen bereits zeitnah Entlastungswirkungen entfalten können. 

Fundstellen

EU Kommission, Richtlinienentwurf Tax Omnibus-Initiative vom 24.06.2026

EU Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Pascal Heynen
Senior Manager

pheynen@deloitte.de
Tel.: +49 69 34010 1297

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