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14.01.2016
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Belgische Regelung zu „Gewinnüberschüssen“ verstößt gegen EU-Beihilferecht

Das belgische Steuerrecht gibt einigen Unternehmen die Möglichkeit, ihren angeblich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe erzielten „Gewinnüberschuss“ steuerfrei zu stellen. Die Regelung wurde seit Februar 2015 von der EU-Kommission untersucht. Nun stellte die EU-Kommission fest, dass die belgische Regelung gegen EU-Beihilferecht verstößt.

Hintergrund

Staatliche Beihilfen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten. Die EU-Kommission hatte zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs im Juni 2014 mit der Prüfung bestimmter Steuerpraktiken einiger Mitgliedstaaten begonnen (siehe Deloitte Tax-News). Im Dezember 2014 hatte die EU-Kommission angekündigt, dass sie die Untersuchungen hinsichtlich der „tax rulings“ („Steuervorbescheide“; vergleichbar einer verbindlichen Auskunft) auf alle EU-Staaten ausdehnen wird. Das Instrument des Steuervorbescheids als solches wird von der EU-Kommission jedoch als zulässig erachtet.
 

Im Februar 2015 wurde eine Untersuchung gegen Belgien wegen der Regelungen von Steuervorbescheiden zum „Gewinnüberschuss“ eingeleitet (siehe Deloitte Tax-News). Das belgische Steuerrecht gibt einigen Unternehmen die Möglichkeit, ihren angeblich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe erzielten „Gewinnüberschuss“ steuerfrei zu stellen.

Aktuelle Entwicklung

Die EU Kommission hat entschieden, dass die von Belgien im Rahmen seiner Steuerregelung für „Gewinnüberschüsse“ gewährten Steuervergünstigungen nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig sind.

Die Regelung gab bestimmten multinationalen Konzernen im Rahmen eines Steuervorbescheides die Möglichkeit, Gewinne, die mutmaßlich durch die Zugehörigkeit zum Konzern veranlasst sind (z. B. Synergie- oder Skaleneffekte), von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen und diese so um 50% bis 90% zu verringern.

Die Regelung ist selektiv, da durch sie mindestens 35 multinationale Unternehmen einen steuerlichen Vorteil erlangen konnten, der eigenständigen Unternehmen verwehrt war (diese mussten ihren tatsächlichen Gewinn versteuern).

Zudem verstieß die Regelung gegen den Fremdvergleichsgrundsatz, da ein „Gewinnüberschuss“ aus Konzernzugehörigkeit nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zwischen den Unternehmen der Gruppe entsprechend den wirtschaftlichen Fakten aufgeteilt und dann am Ort der Gewinnerzielung besteuert werden würde. Die belgische Regelung ermöglichte aber den einseitigen Abzug von der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Unternehmens. Aus diesem Grund akzeptierte die EU-Kommission auch nicht das von belgischer Seite vorgebrachte Argument, dass durch die Regelung eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Wegen der einseitigen Korrektur Belgiens – die (doppelte) Besteuerung des nämlichen Gewinns durch ein anderes Land musste weder nachgewiesen werden, noch drohen – führte die Regelung nach Ansicht der EU-Kommission in der Praxis sogar regelmäßig zu einer doppelten Nichtbesteuerung.

Die mindestens 35 multinationalen Unternehmen, die die Regelung in Anspruch genommen haben, müssen nun die entsprechenden Steuern in Belgien nachzahlen. Die EU-Kommission geht von einem Beitrag in Höhe von ca. 700 Mio. EUR aus.

Fundstelle
EU-Kommission erklärt belgischen Steuerregelung für Gewinnüberschüsse für unzulässig und verlangt Rückforderung, PM vom 11.01.2016  

Weitere Fundstellen
EU-Kommission, Ausdehnung der Untersuchung von tax rulings, PM vom 17.12.2014 (engl.)  
EU-Kommission: Weitere Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen Beihilferecht, siehe Deloitte Tax-News 
EU-Kommission: Beihilfe-Verfahren gegen Irland, die Niederlande und Luxemburg eingeleitet, siehe Deloitte Tax-News 
Deloitte Tax-News Einträge zum Thema „BEPS“ 

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