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14.01.2021
Internationales Steuerrecht

ECOFIN: Einführung einer neuen Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen (DAC7)

Aktuell: Der Europäische Rat hat am 22.03.2021 die Änderungsrichtlinie (2011/16/EU) über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, die insbesondere Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber vorsieht, verabschiedet. Die meisten Vorschriften sind von den EU-Mitgliedstaaten bis 31.12.2022 in nationales Recht umzusetzen und ab 01.01.2023 anzuwenden (siehe Deloitte Tax News).
Europäischer Rat, Pressemittteilung vom 22.03.2021 
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 19.02.2021
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Die EU-Finanzminister haben sich beim ECOFIN im
Dezember politisch auf den geänderten, am 25.11.2020 veröffentlichten Vorschlag einer Änderungsrichtlinie, der insbesondere Meldepflichten für digitale
Plattformbetreiber vorsieht, geeinigt. Voraussichtlich wird diese
Änderungsrichtlinie Ende Januar 2021 verabschiedet werden. Die Vorschriften sollen ab dem 01.01.2023 zur Anwendung kommen. 

Hintergrund

Die EU Kommission hatte bereits am 15.07.2020 ein Steuerpaket für eine faire und einfache Besteuerung veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Dieses Steuerpaket umfasste bereits einen Vorschlag einer Änderungsrichtlinie („DAC7“) hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, der insbesondere Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber vorsieht. Diese Änderungsrichtlinie soll dazu dienen, den Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft besser zu begegnen. Ziel ist es, dass Steuerbehörden in der Lage sind festzustellen, ob Einkünfte aus Verkäufen oder Dienstleistungen über digitale Plattformen korrekt deklariert werden.

Auch die OECD hatte am 03.07.2020 einen Vorschlag für Modellregeln zur steuerlichen Berichterstattung von Online-Plattformbetreibern der Sharing- und Gig-Wirtschaft veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Nach diesem Vorschlag sollen die Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, Informationen über die erzielten Einnahmen von Verkäufern, die über ihre Plattform Unterkunft, Transport oder persönliche Dienstleistungen anbieten und vertreiben, den Steuerbehörden zu melden. 

Vorschlag einer Änderungsrichtlinie („DAC7“) vom 25.11.2020

Am 25.11.2020 wurde ein geänderter Vorschlag einer Änderungsrichtlinie („DAC7“) hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden veröffentlicht. Dieser Vorschlag sieht Meldepflichten für bestimmte Plattformbetreiber vor.

  • Meldepflichtige Informationen umfassen Auskünfte über Verkäufer, die auf der Plattform der Betreiber tätig sind, um ihre Waren zu verkaufen, ihre Dienstleistung anzubieten, Immobilien oder Transportmittel aller Art zu vermieten. Nach einem früheren Vorschlag der Änderungsrichtlinie sollten auch Auskünfte über Verkäufer, die auf der Plattform tätig sind, um im Rahmen von Crowdfunding zu investieren oder Geld zur Verfügung zu stellen, meldepflichtig sein. Dies ist im aktuellen Vorschlag der Änderungsrichtlinie nicht mehr enthalten. Nichtsdestotrotz umfasst auch der aktuelle Vorschlag der Änderungsrichtlinie eine größere Anzahl von Aktivitäten als der o.g. Vorschlag der OECD, nach dem Informationen nur über solche Verkäufer, die eine Vermietung von Immobilien oder persönliche Dienstleistungen über eine Plattform anbieten, meldepflichtig sind.
  • Zu den meldepflichtigen Informationen über die relevanten Verkäufer gehören beispielsweise deren Name, Adresse und Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, das in dem jeweiligen Quartal gezahlte Gesamtentgelt und auch die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von der Plattform während des jeweiligen Quartals einbehalten oder erhoben worden sind.
  • Über bestimmte Verkäufer (z.B. börsennotierte oder staatliche Unternehmen) müssen nach dem o.g. Vorschlag einer Änderungsrichtlinie keine Auskünfte gemeldet werden.
  • ​Die Plattformbetreiber müssen ihren Meldepflichten jeweils bis spätestens 31.01. des Folgejahres nachkommen. Die Informationen über einen meldepflichtigen Verkäufer sind an die für den Verkäufer zuständige Steuerbehörde zu übermitteln.

Darüber hinaus präzisiert der o.g. Vorschlag einer Änderungsrichtlinie auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, z.B. bei der Steuermissbrauchsbekämpfung und bei gemeinsamen Steuerprüfungen. 

Die EU-Finanzminister haben sich beim ECOFIN im Dezember politisch auf den o.g. Vorschlag einer Änderungsrichtlinie vom 25.11.2020 geeinigt. Voraussichtlich wird diese Änderungsrichtlinie Ende Januar 2021 verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben dann bis zum 31.12.2022 (und damit ein Jahr später als bislang vorgesehen) Zeit, die Regelungen in nationales Recht zu überführen. Die Vorschriften sollen ab dem 01.01.2023 zur Anwendung kommen. Folglich müssten die Plattformbetreiber die ersten Meldungen bis Ende Januar 2024 an die Finanzverwaltung übermitteln. 

Fundstellen

Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 19.02.2021

Europäischer Rat, Pressemittteilung vom 22.03.2021 Besteuerung: Rat nimmt neue Vorschriften zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und zur Einbeziehung des Verkaufs über digitale Plattformen an

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 25.11.2020

Pressemitteilung des Rates vom 01.12.2020, Video conference of economics and finance ministers - Consilium (europa.eu)

Weitere Fundstellen

​EU Kommission, Steuerpaket vom 15.07.2020, siehe Deloitte Tax News

OECD, Vorschlag für „Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy“ vom 03.07.2020, siehe Deloitte Tax News 

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