DBA Liechtenstein Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zum Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen zu
Aktuell:
- Verkündung am 11.06.2021 im BGBl I 2021, S. 566
Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Liechtenstein haben am 27.10.2020 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Liechtenstein um. Am 22.04.2021 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll verabschiedet und damit den Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens gestartet. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem Änderungsprotokoll vom 27.10.2020. Im Rahmen der Bundesratssitzung am 28.05.2021 hat nun der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt.
Hintergrund
In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):
- Artikel 6 MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,
- Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch.
Für das Inkrafttreten bedarf es noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht.
Inhalt
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:
Artikel 1
Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden neuen Titel ersetzt: „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.
Artikel 2
Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Änderung wird Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt.
Artikel 4
Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 31 Abs. 6 DBA-Liechtenstein kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt.
Artikel 5
Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022).
Fundstellen
Bundesrat, Stellungnahme vom 28.05.2021, BR-Drs. 384/21 (B)
Bundesregierung, Regierungsentwurf zu dem Änderungsprotokoll vom 27.10.2020