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12.12.2016
Internationales Steuerrecht

DBA Australien: Neues Abkommen ist in Kraft getreten

Das Ende 2015 unterzeichnete neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien ist am 07.12.2016 in Kraft getreten. Mit dem neuen Abkommen erfolgt insbesondere eine Anpassung an das aktuelle OECD-Musterabkommen.

Hintergrund

Das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Australien und der Bundesrepublik Deutschland stammt aus dem Jahre 1972. Am 12.11.2015 wurde daraufhin ein neues DBA zwischen Deutschland und Australien unterzeichnet. Die Ratifizierung des neuen Abkommen in Deutschland wurde nach einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens durch Verkündung des Ratifizierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 11.10.2016 (BGBl. II 2016, S. 1114) abgeschlossen. Nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden ist das Abkommen am 07.12.2016 in Kraft getreten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das neue DBA wurde an das aktuelle OECD-Musterabkommen angepasst. Darüber hinaus wurden auch Ergebnisse des BEPS-Projekts zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung bereits berücksichtigt.

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält gegenüber dem Abkommen von 1972 u.a. die folgenden Änderungen:

  • Die Einbeziehung der australischen Steuer auf Gehaltsnebenleistungen und der Ressourcennutzungssteuern.
  • Aufnahme von Regelungen zur Abkommensberechtigung hybrider Rechtsträger und sonstiger Gebilde.
  • Der Ansässigkeitsstatuts für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie für andere als natürliche Personen wird definiert.
  • Bauausführungen und Montagen gelten als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet (bisher sechs Monate); darüber hinaus berücksichtigt die Betriebsstättendefinition Empfehlungen, die aus dem BEPS-Projekt hervorgegangen sind.
  • Die Neuordnung der Dividendenbesteuerung, die u. a. auch einen Nullsatz für zwischengesellschaftliche Beteiligungen ab 80 Prozent bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorsieht.
  • Die Absenkung des Quellensteuersatzes auf Lizenzgebühren von 10 Prozent auf 5 Prozent und die Ausnahmen von der Quellensteuer auf Zinsen.
  • Die Regelungen über die Besteuerung der Veräußerungsgewinne.
  • Bei Renten und Ruhegehältern gilt weiterhin die Besteuerung nach dem Wohnsitzprinzip (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat). Allerdings können sie auch im Kassenstaat besteuert werden, wenn sie auf Beträgen beruhen, für die bestimmte Vergünstigungen länger als 15 Jahre und Leistungen erstmals nach dem 31.12.2016 gewährt werden.
  • Zur Neuregelung der 183 Tage Regelung siehe Deloitte Tax-News
  • Der Ausbau der Maßnahmen des Ansässigkeitsstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung und ihre Absicherung gegen unangemessene Steuervorteile bei der Anwendung der Freistellungsmethode.
  • Der neu eingefügte Art. 23 des Abkommens enthält eine Vorschrift zur Vermeidung etwaigen Missbrauchs, demnach werden Vergünstigungen dann nicht gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass der Hauptgrund der Gestaltung ist, vom neuen Abkommen zu profitieren.
  • Die Regelung zur Nichtdiskriminierung.
  • Die Einführung einer Schiedsklausel.
  • Die Anpassung des Informationsaustausches an den OECD-Standard sowie die Aufnahme der Regelung zur Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).

Anwendung
Das neue DBA ist erstmals anzuwenden aus 

deutscher Sicht:

  • bei Abzugssteuern, auf Beträge, die an oder nach dem 01.01.2017 gezahlt werden,
  • bei Ertrag- und Vermögensteuern, auf Ermittlungszeiträume, die an oder nach dem 01.01.2017 beginnen

aus australischer Sicht:

  • bei Abzugssteuern, auf Einkünfte einer nicht ansässigen Person die an oder nach dem 01.01.2017 gezahlt werden
  • bei Steuern auf Gehaltsnebenleistungen, die an oder nach dem 01.04.2017 gewährt werden
  • bei den übrigen Steuer auf Einkünfte oder Gewinne aus Einkommensjahren, die an oder nach dem 01.07.2017 beginnen

Fundstelle
DBA Australien vom 12.11.2015

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