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20.08.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Freistellung, nicht Anrechnung für aus US-Quellen stammende Zinsen aus gewinnabhängigen Darlehen

Sachverhalt

Die Klägerin - eine Investorengemeinschaft im Inland ansässiger Personen - erzielte im Streitjahr 1999 eine gewinnabhängige Vergütung für die Darlehnsgewährung an eine US-amerikanische Inc. Die gewinnabhängige Vergütung konnte in den USA beim Schuldner gewinnmindernd abgezogen werden. Das Finanzamt stellte gegenüber der Klägerin aus diesen Vergütungen Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah die Revision der Klägerin als begründet an und hob die Vorentscheidung auf. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus den gewinnabhängigen Vergütungen steht den USA und nicht Deutschland zu. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind diese Zinsen nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. aus der Bemessungsgrundlage in Deutschland auszunehmen, da es sich hierbei um Zinsen handelt, die aus Quellen in den USA stammen und die nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können. Das DBA-USA 1989 a.F. weist in Art. 10 Abs. 5 Satz 1 dem Quellenstaat (hier: USA) ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Rechtsbeziehungen zu, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen, wenn diese Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind.

Auch wenn die Bestimmung des Besteuerungsrechts sich nach dem Artikel für Dividenden richtet, ist dadurch nicht der Anwendungsbereich des für „Einkünfte aus Dividenden“ geltenden Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) DBA-USA 1989 a.F. eröffnet. Nach Ansicht des BFH werden von dieser Vorschrift nicht sämtliche unter Art. 10 DBA-USA 1989 a.F. fallende Einkünfte erfasst, sondern nur „Einkünfte aus Dividenden i.S.d. Art. 10 (Dividenden)“, als einer Teilmenge der in Art. 10 DBA-USA 1989 a.F. angesprochenen Einkünfte. Es hätte demnach eines gegenläufigen ausdrücklichen Abkommensbefehls bedurft, um dennoch von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode zu wechseln. Auch die Ausdehnung des Dividendenbegriffs in Art. 10 Abs. 4 DBA-USA 1989 a.F. ändert dies nicht, da diese sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen - anders als im vorliegenden Fall - Deutschland der Quellenstaat ist. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen war daher antragsgemäß dahingehend abzuändern, dass die festgestellten Einkünfte der in der Klägerin zusammengeschlossenen Investoren auf 0 DM herabgesetzt wurden.

Betroffene Norm

Art. 23 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2009, 16 K 4553/05 F, EFG 2009, S. 2004.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23.06.2010, I R 75/09, BStBl II 2011, S. 208

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