Anti-Lizenzbox-Gesetz: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Aktuell: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf, siehe Deloitte Tax-News
Mit den Regelungen eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sollen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen künftig nicht mehr oder nur noch zum Teil abziehbar sein. Voraussetzung für das Abzugsverbot, die entsprechenden Einnahmen werden beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes (u.a. „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert.
Hintergrund
Im OECD-BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, siehe Deloitte Tax-News) haben sich die beteiligten Staaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von schädlichen Steuerpraktiken, wie besondere Präferenzregime (u.a. „Lizenzboxen“), auf Rahmenbedingungen für eine substanzielle Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis) verständigt (so genannter „Nexus-Ansatz“). Das BMF schließt es allerdings nicht aus, dass Staaten auch künftig Präferenzregelungen, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Da eine Vielzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen vorsieht (darunter auch Abkommen mit Staaten, die nicht der OECD angehören und damit allein deshalb nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind), wäre es aus Sicht des BMF möglich, dass es multinationale Unternehmen auch weiterhin gelingen wird, Gewinne durch Lizenzzahlungen auch in solche Staaten zu verlagern, die über eine nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Lizenzboxregelung verfügen. Steuern sollten nach dem Ziel des BMF jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.
Dieser Zielsetzung folgend hat das BMF am 19.12.2016 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ veröffentlicht, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an eine nahestehende Person nicht oder nur zum Teil abziehbar sein sollen.
Regelungen des Referentenentwurfs
Als gesetzliche Regelung für die Umsetzung des (Teil-)Abzugsverbotes für Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird ein neuer § 4j EStG-E eingeführt. Dieser enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Betroffene Aufwendungen
- Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren
- Aufwendungen führen beim Gläubiger zu Einnahmen, die einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen
Personenkreis
- Gläubiger der Einnahme aus der Rechteüberlassung ist eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG
- Besondere Regelung zur Verhinderung der Umgehung durch zwischengeschaltete Gläubiger
- Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte anzusehen sind
Niedrige Besteuerung und Höhe des Abzugsverbotes
- Definition einer schädlichen Niedrigbesteuerung: Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25%
- Abzugsverbot abhängig von der Höhe der tatsächlichen Besteuerung im Verhältnis zur Sollbesteuerung von 25% ((25% ./. Belastung durch Ertragsteuern in %) / 25%)
Ausnahme: Substanzielle Geschäftstätigkeit
- Definition nach Nexus-Ansatz (Orientierung an FuE Tätigkeit): Recht muss ganz oder ganz überwiegend im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt worden sein
- Keine substanzielle Geschäftstätigkeit:
- wenn Recht erworben,
- durch nahestehende Personen entwickelt,
- Überlassung von Markenrechten
Verhinderung der Doppelbesteuerung
- Aufnahme des § 4j EStG-E in den Ausnahmekatalog für die Hinzurechnungsbesteuerung in § 10 Abs. 3 S. 4 AStG
Anwendung
- Die Regelungen sind erstmals anzuwenden für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Steuerbilanzgewinn mindern.
Weiteres Vorgehen
Die Verbände haben bis zum 11.01.2017 Zeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Es ist geplant, dass sich das Bundeskabinett am 25.01.2017 mit dem Gesetzentwurf befasst.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf vom 19.12.2016