Änderungsprotokoll zum DBA Großbritannien: Bundesrat hat keine Einwände
Durch die Änderung des DBA mit Großbritannien soll die Aktualisierung des OECD-Musterabkommens nachvollzogen werden und die internationalen Fremdvergleichsgrundsätze auch für die Betriebsstätten-Gewinnaufteilung gelten. Zudem soll die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Vergütungen sogenannter Ortskräfte neu geregelt werden.
Hintergrund
In seiner Sitzung am 10.07.2015 hatte im Rahmen der Ratifizierung der Bundesrat zu dem in London am 17. März 2014 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen keine Einwände (BR-Drs. 264/15 (B)).
Umsetzung des Authorized OECD Approach
Mit dem Änderungsprotokoll wird im Bereich der Unternehmensgewinne der sogenannte „Authorized OECD Approach – AOA“ für die Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zudem sie gehört, entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2010 umgesetzt und somit den Bestrebungen einer Vereinheitlichung der internationalen Betriebsstättenbesteuerung Rechnung getragen.
Besteuerungsrecht der Vergütungen für Ortskräfte
Zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung der Vergütungen von sogenannten Ortskräften wird die Zuordnung des Besteuerungsrechts neu geregelt. In bestimmten Fällen konnten die bisherigen Regelungen des DBA 2010 in Zusammenspiel mit den Regelungen des am 30. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1957 II S. 284, 285) dazu führen, dass Vergütungen von Ortskräften von keinem Vertragsstaat besteuert werden.
Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BR-Drs. 264/15.
