Warenverkehrsbescheinigungen der Türkei ohne Unterschrift nicht anerkannt
Warenverkehrsbescheinigungen der Türkei werden künftig ohne Unterschrift ausgestellt. Damit liegen die formellen Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung für Wareneinfuhren nicht vor.
Einleitung
In Folge der Einführung eines neuen elektronischen Verfahrens werden in der Türkei die Warenverkehrsbescheinigungen A-TR, EUR.1 und EUR-MED ohne Unterschrift der zuständigen Zollbeamten ausgestellt. Die EU erkennt diese Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht an. Zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung bedarf es der Unterschriften der zuständigen Zollbehörde sowie des Ausführers auf der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung.
Wie wird der Zoll vorgehen?
Der Zoll wird rückwirkend für Wareneinfuhren ab dem 24.04.2018 eine Überprüfung der Zollanmeldungen vornehmen. Fehlenden Unterschriften können eine Einleitung von Nacherhebungsverfahren für Einfuhrabgaben zur Folge haben. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die entsprechenden Unterschriften nicht vorliegen. Für Einführer besteht die Möglichkeit, die fehlende Unterschrift von der zuständigen Zollbehörde nachtragen zu lassen oder eine neue mit Unterschrift versehene Bescheinigung einzureichen.
Was ist zu tun?
Wirtschaftsbeteiligte mit Türkei-Geschäften sollten prüfen, ob die Warenverkehrsbescheinigungen ihrer Lieferanten die formellen Voraussetzungen der Präferenzbehandlung erfüllen. Eine fehlende Unterschrift auf der Bescheinigung führt zu einer Ablehnung der Präferenzbehandlung aktueller Wareneinfuhren.
