Versicherungsteuer Newsletter
Versicherungsprämien für inländische Risiken unterliegen auch dann der deutschen Versicherungsteuer, wenn weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer (Policy-Holder) im Inland ansässig ist. Die versicherte Muttergesellschaft ist zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung verpflichtet. Inländische Tochtergesellschaften haften für die Steuer.
Hintergrund
Internationale Unternehmen versichern häufig Risiken ihrer verbundenen Unternehmen global. Versicherungsprämien für inländische Risiken unterliegen auch dann der deutschen Versicherungsteuer, wenn weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer (Policy-Holder) im Inland ansässig ist. Die versicherte Muttergesellschaft ist zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung verpflichtet. Inländische Tochtergesellschaften haften für die Steuer.
Die Erklärungs- und Entrichtungspflichten unterscheiden sich je nachdem, ob die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Europäischen Union (EU)/dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem Drittland (Nicht-EU/EWR) ansässig ist.
EU-Versicherungsgesellschaften
Besteht ein Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der in der EU oder im EWR niedergelassen ist, entsteht eine Steuerpflicht bei der Versicherung folgender Risiken:
- Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen die sich in Deutschland befinden;
- Risiken mit Bezug auf in Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene Fahrzeuge aller Art;
- Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in Deutschland vornimmt.
Sind durch die Versicherung andere als die oben genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert, besteht eine Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, ein Unternehmen mit Sitz, einer Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung in Deutschland ist.
Nicht-EU Versicherungsgesellschaften
Bis 2012 unterlagen Versicherungspolicen, die mit Versicherungsgesellschaften, die außerhalb der EU/des EWRs niedergelassen waren, nur dann der Versicherungsteuer, wenn
- der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz in Deutschland hatte oder
- das versicherte Risiko sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses in Deutschland befand.
Zum 1. Januar 2013 wurde der Anwendungsbereich der deutschen Versicherungsteuer erweitert. Danach unterliegt ein Versicherungsverhältnis mit einer nicht in der EU/dem EWR ansässigen Versicherungsgesellschaft nicht nur in den o.g. Fällen der Versicherungsteuer, sondern auch dann, wenn und soweit sich das Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung in Deutschland unmittelbar oder mittelbar bezieht.
Folglich können Versicherungen, die von nicht in Deutschland ansässigen Muttergesellschaften abgeschlossen werden, der deutschen Versicherungsteuer unterliegen, wenn eine deutsche Tochtergesellschaft, Betriebsstätte oder andere Einheit Schutz durch eine derartige Police genießt. Dies gilt z.B. für die Berufs- und Betriebsstättenhaftpflicht-Versicherung.
Was bedeutet das für internationale Unternehmen?
Grundsätzlich ist das in der EU/dem EWR ansässige Versicherungsunternehmen zur Steueranmeldung und Entrichtung verpflichtet. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner und kann für die nicht entrichtete Steuer in Anspruch genommen werden.
Allerdings ist der (ggf. im Ausland ansässige) Versicherungsnehmer selbst zur Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet, wenn weder die Versicherungsgesellschaft noch ein zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter einen Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebsstätte in der EU oder im EWR hat.
Pflichtverletzungen ziehen die gleichen Sanktionen nach sich, wie solche hinsichtlich anderer Steuerarten.
Zusätzlich haften für die Steuerentrichtung auch die mitversicherten deutschen Tochtergesellschaften.
Das Bundezentralamt für Steuern (BZSt) führt verstärkt VersSt-Prüfungen bei Unternehmen sämtlicher Branchen durch. Häufig sind Kontrollmitteilungen aus allgemeinen Betriebsprüfungen hierfür der Anlass. Insbesondere konzerninterne Verrechnungen, die anteilige Versicherungsprämien enthalten, sind Gegenstand derartiger Prüfungen.
Die Berechnung, Erklärung und die Entrichtung der Versicherungsteuer an die Steuerbehörden ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt bezahlt worden ist, fällig.
Betroffene Norm
§ 1 VerStG
Fundstelle
Versicherungsteuergesetz
