Verbot der Doppelförderung im EEG 20017 rückwirkend zum 01.01.2016 neu geregelt
Stromsteuerfreiheit hat nunmehr nicht den Wegfall der EEG-Förderung zur Folge
Hintergrund
Durch das Strommarktgesetz 2016 wurde in § 19 Absatz 1a EEG 2014 ein Verbot der Doppelförderung aufgenommen. Dieses besagt im Kern, dass die Förderungen nach dem EEG (Marktprämie nach § 20 EEG und Einspeisevergütung nach § 21 EEG) nur dann gewährt werden können, sofern keine Steuerbegünstigung
- nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 StromStG (Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird) oder
- nach § 9 Abs. 1 Nummer 3 StromStG (Stromsteuerbefreiung für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Eigenerzeuger zum Selbstverbrauch oder von einem Letztverbraucher, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen)
in Anspruch genommen wurde. Diese Regelung sollte ab dem 01.01.2016 in Kraft treten.
Dieses Wahlrecht der Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG oder der Steuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz war auch in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 (BGBl. I 2016, 2258) enthalten.
Neuregelung
In der praktischen Anwendung der Vorschriften ergaben sich jedoch Umsetzungsprobleme. So wurde eingewandt, dass auf die Stromsteuerbefreiungen nicht verzichtet werden kann. Auch wenn gute Argumente gegen eine derartige Argumentation sprechen, kann dies nunmehr im Ergebnis offen bleiben.
Kurz vor dem Inkrafttreten des neuen EEG 2017 hat der Bundestag diesbezüglich eine Neuregelung verabschiedet. Mit dem in der Sitzung des Bundestages am 15.12.2016 in zweiter und dritter Lesung verabschiedeten Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zur Eigenversorgung hat der Gesetzgeber die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 aufgehoben und gleichzeitig einen neuen § 53c EEG 2017 eingeführt.
§ 53c EEG 2017 regelt nunmehr, dass gewährte Stromsteuerbefreiung vom anzulegenden Wert einer finanziellen Förderung zu kürzen ist. D.h., der anzulegende Wert ist um 2,05 Cent/kWh (Stromsteuertarif für eine kWh) zu kürzen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Förderung nach dem EEG nunmehr nicht gänzlich entfällt (so noch die Regelung des § 19 Abs. 1a EEG 2014), sofern die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wurde.
Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 01.01.2016 (vgl. § 104 Absatz 5 EEG 2017).
Fazit
Diese Neuregelung bringt für Anlagenbetreiber nunmehr Rechtssicherheit. Diese können nunmehr die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen ohne gleichzeitig den Wegfall der EEG Begünstigungen zu riskieren. Wird die Stromsteuerfreiheit in Anspruch genommen, so wird insoweit diese steuerliche Begünstigung von dem anzulegenden Wert der EEG Förderung gekürzt.
Fundstelle
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 16.12.2016, BR-Drs.767/16