Keine Feuerschutzsteuer bei Wohngebäudeversicherungen ohne Feuerversicherungsschutz
Das Gericht erteilt der im BMF-Schreiben vom 12.05.2010 veröffentlichten Rechtsauffassung, wonach es für die Feuerschutzsteuerpflicht einer Wohngebäudeversicherung nicht auf die Absicherung des Feuerrisikos ankomme, eine Absage. Die Verwaltung macht sich diese Rechtsauffassung mit BMF-Schreiben vom 28.04.2017 zu eigen.
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Wohngebäudeversicherungen, bei denen das Feuerrisiko nicht abgesichert ist, der Feuerschutzsteuer unterliegen. Die Finanzbehörde vertrat den Standpunkt, dass nach den Änderungen des VersStG und des FeuerschStG zum 01.07.2009 die Feuerschutzsteuer nur noch auf gesetzlich festgelegte Anteile bestimmter Versicherungen erhoben werde. Seither komme es nicht mehr auf den tatsächlichen Feuerrisikoschutz an.
Entscheidung
Diese Rechtsauffassung hielt einer finanzgerichtlichen Prüfung nicht stand.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Insoweit kommt es auf eine konkrete Betrachtung der tatsächlich versicherten Risiken an; eine abstrakte Betrachtung dergestalt, dass es maßgeblich ist, welche Risiken (potentiell) Gegenstand einer Wohngebäudeversicherung sein können, genügt demgegenüber nicht.
Anmerkungen
Das BMF nimmt die rechtskräftige Entscheidung des FG Köln zum Anlass, seine im BMF-Schreiben vom 12.05.2010 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu revidieren. Die Verwaltung wird angewiesen, die Grundsätze des Urteils ab sofort anzuwenden. Steuerfestsetzungen, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können nach Maßgabe der Entscheidung des FG Köln geändert werden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige von einer Berichtigung absehen.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG
Fundstelle
FG Köln, Urt. v. 07.12.2016, 2 K 3652/14, BeckRS 2016, 118455
BMF-Schr. v. 28.04.2017, III C 4 – S 6560/09/10002
BMF-Schr. v. 12.05.2010, BStBl. I 2010, 544