Jahressteuergesetz 2026: Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft steht vor einer grundlegenden Neuausrichtung. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 bringt strukturelle Änderungen, die weit über punktuelle Anpassungen hinausgehen und Unternehmen frühzeitig zum Handeln veranlassen sollten.
Hintergrund
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 des Bundesministeriums der Finanzen verfolgt das Ziel, das deutsche Steuerrecht an EU-Recht und aktuelle Rechtsprechung anzupassen, Fehler zu korrigieren und Digitalisierung sowie Bürokratierückbau voranzutreiben. Der Entwurf enthält zahlreiche Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischer Natur sind und verschiedene Steuerarten betreffen, darunter auch die Umsatzsteuer. Besonders hervorzuheben ist die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft, die seit Jahren von Verbänden und Unternehmen gefordert wird, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und den Abbau von Bürokratie zu beschleunigen.
Die Regelung des § 2c UStG-E
Die im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgesehene Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG E) stellt mit der Einführung eines Erklärungsverfahrens einen grundlegenden Systemwechsel dar und ist vor dem Hintergrund einer seit Jahren intensiv geführten Diskussion über die unionsrechtliche Zulässigkeit und praktische Handhabung der Organschaft zu würdigen.
1. „Wünsch Dir was“ – Wahlrecht des Steuerpflichtigen – Vermeidung von unbeabsichtigten Organschaften
Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt werden. Danach treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern aufgrund einer Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung mit Wirkung für die Zukunft. An den tatbestandlichen Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen wird dabei weiterhin festgehalten. Neu hinzu tritt die vom Organträger abzugebende Erklärung, mit welcher Organgesellschaften künftig eine Organschaft begründet werden soll. Dabei können künftig auch Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Organgesellschaften sein. Zu beachten ist, dass die Erklärung nach § 1 UStDV-E alle Angaben enthalten muss, die zur eindeutigen Identifizierung der künftigen Organschaft erforderlich sind. Das gilt auch für die spätere Aufnahme von weiteren Organgesellschaften. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
2. „Aber nicht zu viel!“ – Kein Bestandsschutz im Hinblick auf den (Fort-)Bestand der Organschaft
Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale oder gar eine Bescheidung durch die Finanzverwaltung erfolgt nach dem Entwurf nicht. Im Weiteren ist die Wirkung der Organschaft ausdrücklich auf Innenleistungen zwischen inländischen Unternehmensteilen beschränkt. Sofern der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland hat, soll der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer gelten. Entfallen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft hat der Organträger nach § 2c Abs. 1 S. 6 UStG-E das der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3. „Und falls doch …“ – neue Rückabwicklung – fehlerhaft angenommene Organschaft
Wurde eine Organschaft aufgrund einer abgegebenen Erklärung begründet, obwohl die materiellen Voraussetzungen tatsächlich nicht (mehr) vorlagen, ist die Organschaft steuerlich vollständig rückabzuwickeln. In diesem Fall ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass gegenüber allen als Organträger und Organgesellschaft benannten Beteiligten die „richtigen steuerrechtlichen Folgerungen“ zu ziehen sind, also die Besteuerung so herzustellen ist, wie sie ohne Organschaft hätte erfolgen müssen.
Weder der Vertrauensschutz nach § 176 AO noch der Ablauf der Festsetzungsfrist stehen der Korrektur entgegen. Auch bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen können angepasst werden, solange die Finanzverwaltung die notwendigen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach der maßgeblichen Änderungsentscheidung zieht.
Wird eine Steuerfestsetzung im Zuge der Rückabwicklung geändert oder neu erlassen, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Bescheid geändert oder erlassen wurde. Dadurch wird klargestellt, dass die Verzinsung an den Zeitpunkt der Korrekturmaßnahme anknüpft und nicht an den ursprünglichen Besteuerungszeitraum.
Nach dem Entwurf kann auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden – allerdings nur dann, wenn alle in der Erklärung benannten Personen dies unwiderruflich beantragen und kein Steuerausfall droht. Dabei ist die Sicherstellung des Steueraufkommens durch die Antragssteller nachzuweisen.
4. „droht Haftung …“ – Sicherung des Steueraufkommens – Verantwortung des Organträgers
Im Fall der Rückabwicklung der fehlerhaften Organschaft gelten zusätzlich neue Haftungsregelungen. Danach haftet der Organträger für sämtliche Steuern, die sich infolge der fehlerhaften Organschaft gegenüber allen Organgesellschaften ergeben. Daneben kann auch eine Organgesellschaft haften, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, allerdings nur insoweit, als die fehlerhafte Organschaft zwischen ihr und dem Organträger steuerlich relevant war.
5. „Wann gilt was?“ – vorgesehene Übergangsregelungen
Abschließend ist der zeitliche Anwendungsbereich zu beachten: Die bisherige Organschaftsregelung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll bis Ende 2028 anwendbar bleiben (vgl. § 27 abs. 42 UStG-E). Die neue Regelung des § 2c UStG-E soll erstmals zum 01.01.2029 in Kraft treten, wobei entsprechende Anträge bereits ab dem 01.07. 2028 mit Wirkung zum 01.01.2029 gestellt werden können. Damit wird sowohl Unternehmen als auch der Verwaltung ausreichend Zeit eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und die notwendigen administrativen Vorkehrungen zu treffen.
6. „Und wie geht es weiter?“ – Gesetzgebungsverfahren – Ausblick
Die Verbände haben bis zum 12.06.2026 Zeit, Stellungnahmen zum Entwurf des JStG 2026 einzureichen.
Im Anschluss an die Auswertungen und Überarbeitungen des Entwurfs durch das BMF, wird das Bundeskabinett über den Entwurf voraussichtlich am 01.07.2026 beraten. Anschließend durchläuft der Regierungsentwurf das parlamentarische Verfahren im Bundestag mit Ausschussberatungen und möglichen Änderungen sowie die Zustimmung des Bundesrates. Erst nach Abschluss dieses Prozesses, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz verbindlich in Kraft.
Anmerkungen
Insgesamt ist der Entwurf im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft ein Schritt in die richtige Richtung, der mit dem eingeräumten Wahlrecht des Steuerpflichtigen dazu beitragen wird, künftig unerwünschte Organschaften zu vermeiden. Die Möglichkeit sich als Steuerpflichtiger auch gegen eine Organschaft zu entscheiden, sollte, angesichts der bislang geplanten Rückabwicklungs- und Haftungsregelung bei fehlerhaft angenommener Organschaft, hinreichend gut abgewogen werden bzw. das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederungsmerkmale aus Sicht des Steuerpflichtigen ausreichend dokumentiert werden. Aufgrund des gewählten Verfahrens – Erklärungsverfahren anstatt bspw. Feststellungsverfahren, besteht keine Rechtssicherheit hinsichtlich des (Fort-)Bestands der Organschaft, was für den Steuerpflichtigen die Risiken der Rückabwicklung und Haftung beinhaltet bzw. bei fehlerhaft erklärter Organschaft nach sich zieht.
Die durchaus spannende Frage, was passiert mit bislang bestehenden Organschaften, müssen die neu erklärt werden oder gibt es eine Art „Bestandsschutz“ oder werden „übernommen“, wird durch den Entwurf nicht beantwortet – im Zweifel wird man als Steuerpflichtiger daher ab dem 01.07.2028 wohl erneut eine Organschaft erklären müssen. Abzuwarten bleibt, welche Anmerkungen im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs noch Eingang ins Gesetz finden werden.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
