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04.02.2019
Indirekte Steuern/Zoll

JEFTA: Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan ab 01.02.2019 in Kraft

Am 01.02.2019 ist das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften werden entscheidende Auswirkungen auf den zukünftigen Handel und die daraus resultierenden präferenziellen Ursprungs- und Verhaltensregeln haben.

Hintergrund

Das Freihandelsabkommen JEFTA zwischen der Europäischen Union und Japan ist am 01.02.2019 in Kraft getreten. Somit bilden die EU und Japan ab sofort die größte offene Handelszone der Welt. Das Abkommen enthält, einen umfassenden stufenweisen Abbau von Zöllen und vielmals sogar eine sofortige vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr präferenzieller Ursprungsware. Dadurch könnten europäische Unternehmen, laut EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker, jedes Jahr bis zu einer Milliarde Euro einsparen. Neben der Beseitigung von Zöllen werden auch eine Reihe nichttarifärer Handelshemmnisse beseitigt. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass der jährliche Export zwischen der EU und Japan um ca. 13 Milliarden Euro steigen könnte.

Abweichungen zu anderen Freihandelsabkommen

Vor allem die Kriterien zum Nachweis eines präferenziellen Ursprungs unterscheiden sich von denen bisheriger Freihandelsabkommen. Die wesentlichen Abweichungen sind wie folgt:

Erklärung zum Ursprung

Wie bereits in den Abkommen mit Korea und Kanada vereinbart, sind auch hier keine förmlichen Präferenznachweise mehr vorgesehen. Der Ausführer weist in Form einer Erklärung zum Ursprung („EzU“) nach, dass es sich bei den Waren um präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Europäischen Union (bzw. Japans) handelt. Eine Besonderheit dieses Abkommens ist, dass die Erklärung zum Ursprung auch für mehrere Lieferungen gleichwertiger Waren für einen zuvor festgelegten Gültigkeitszeitraum (maximal 1 Jahr) abgeben werden kann. Neu ist auch, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln, wie zum Beispiel die Prozentregel, enthalten soll. 

Unter der Voraussetzung, dass die entscheidenden Ursprungsregeln nach der Be- und Verarbeitungliste des Abkommens erfüllt sind und dass, die je Lieferung enthaltenen präferenziellen Erzeugnisse den Wert von 6.000 Euro nicht überschreiten, darf jeder EU-Exporteur diese Ursprungserklärung abgeben.

Bei der Abgabe einer präferentiellen Erklärung zum Ursprung bei einem Wert von mehr als 6.000 Euro muss zusätzlich die Ausfuhrregistriernummer angeben werden. Für EU-Unternehmen bedarf es einer Registrierung als Registrierter Exporteur (REX). In Japan ist entsprechend die „Japan Corporate Number“ anzugeben.

Gewissheit des Einführens

Außer der vorgenannten Erklärung zum Ursprung, sieht das Abkommen auch vor, dass der Einführer die Ursprungseigenschaft selbst nachweisen kann. Diese völlig neue Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass der Einführer über belastbare Informationen zur Ursprungseigenschaft der eingeführten Ware verfügt und entsprechende Nachweise vorlegen kann.

Übergangsregelung

Die Gewährung der Zollpräferenz auf der Grundlage des EU-Japan-Abkommens ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Herstellung oder des Versands von Ursprungserzeugnissen. Vorausgesetzt, dass die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln erfüllt werden, erfolgt die Zollpräferenzbehandlung auch für Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder im Transit oder in der vorübergehenden Verwahrung in einem Zollager oder in einer Freizone befunden haben.

Unterlagencodierungen in Einfuhrzollanmeldungen

Die Zollpräferenzbehandlung ist mit eigenen Codierungen in der Einfuhrzollanmeldung zu beantragen. Folgende Codierungen hat die deutsche Zollverwaltung mitgeteilt:

  • Bei einer Erklärung zum Ursprung für eine Lieferung: U 110
  • Bei einer Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse: U 111
  • Bei Gewissheit des Einführers: U 112

Anmerkung

Die wesentlichen Elemente des Abkommens sind in einem Merkblatt des Zolls zusammengefasst.

Bei Fragen zu diesem Newsletter, zu weiteren Auswirkungen des EU-Japan-Abkommens oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2608

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mhundebeck@deloitte.de
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