HBeglG 2011: Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2010 nach dritter Lesung das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedet. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Luftverkehrsteuer, die Insolvenzordnung, das Bundeselterngeldgesetz sowie das Energie- und Stromsteuergesetz.
Luftverkehrsteuer
Die Frist für die Steueranmeldung wird auf den zehnten Tag des Folgemonats vorverlegt und gleichzeitig wird die Fälligkeit der Steuer auf den zwanzigsten Tag des Folgemonats der Steuerentstehung festgelegt. Es soll eine Steuerbefreiung für Flüge zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln eingeführt werden. Voraussetzungen sind:
- die Insel ist nicht mit der Bahn oder dem Auto zu erreichen
- zwischen Start- und Zielort liegen nicht mehr als 100 km Luftlinie oder
- der Start- und Zielort befindet sich jeweils auf einer der genannten Inseln.
Insolvenzordnung
Durch eine Änderung des § 14 Abs. 1 InsO soll ein Insolvenzantrag nach Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung künftig nur dann aufrecht erhalten werden können, wenn gegen den Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt und das vorangegangene Verfahren nach der Begleichung der Forderung nicht fortgeführt wurde.
Elterngeld
Steuerpflichtige, die als Alleinerziehende im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum mehr als 250.000 Euro oder als verheiratete/unverheiratete Paare mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben, sollen ab dem 1.1.2011 kein Elterngeld mehr beziehen können. In Fällen, in denen noch kein Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vorliegt sind drei Fälle bei der Antragstellung zu unterscheiden. In Fällen, in denen die Einkommensgrenze voraussichtlich überschritten wird, soll der Elterngeldantrag abgelehnt werden. In Fällen, in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Einkommensgrenze überschritten wird, soll eine vorläufige Entscheidung unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Besteuerung getroffen werden. In Fällen, in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Einkommensgrenze überschritten wird, wird eine vorläufige Entscheidung unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Besteuerung getroffen.
Energie- und Stromsteuergesetz
Die Entlastungssätze werden nicht, wie bisher von der Bundesregierung vorgesehen, auf 20%, sondern nur auf 25% der Regelsteuersätze gekürzt. Der sog. Spitzenausgleich wird nicht, wie bisher vorgesehen, von 95 % auf 73 %, sondern nur auf 90 % abgesenkt. Ferner werden die Sockelbeträge, nicht wie bisher vorgesehen, auf 2.500 Euro, sondern nur auf 1.000 Euro angehoben. Als Folge davon wird der abzuziehende Selbstbehalt von 500 Euro auf 250 Euro gesenkt. Damit kommen auch kleinere Unternehmen mit einem geringeren Energieverbrauch wieder in den Genuss der Steuerbegünstigung.
Fundstelle
Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Drs. 17/3406) - in dieser Fassung hat der Bundestag das Gesetz angenommen
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