EuGH: Bereitstellung eines Fußballstadions zur Nutzung grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 entschieden, dass es sich bei der einem Fußballverein erteilten Erlaubnis, das städtische Stadion für seine Heimspiele nutzen zu können, grundsätzlich um eine steuerpflichtige sonstige Leistung und nicht um eine steuerfreie Grundstücksvermietung handelt.
Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die Frage, ob es sich bei der Überlassung von Einrichtungen einer Sportinfrastruktur durch eine belgische Kommunalbehörde zu ausschließlich fußballerischen Zwecken um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken handelt. Die Kommunalbehörde hatte weiterhin die Befugnis und auch die Pflicht, das gesamte Gelände zu betreten, um für die Ordnungsmäßigkeit der Anlagen zu sorgen und so auch etwaigen Schäden vorzubeugen. Dies geschah mithin deswegen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Sportwettbewerbe störungsfrei zu gewährleisten. Die belgische Finanzverwaltung sah in der Nutzungsvergütung durch den Klub ein Entgelt für die steuerfreie (und den Vorsteuerabzug der städtischen Behörde teilweise ausschließende) Grundstücksvermietung, wohingegen die Kommunalbehörde das überwiegende Serviceelement des Leistungspakets hervorhob.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung des Fußballstadions, wonach der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat (bspw. Unterhalt, Reinigung, Wartung und Bereitstellung), grundsätzlich keine Vermietung von Grundstücken darstellt. Dies, so das Gericht, sei aber eine Tatsachenwürdigung und letztlich Aufgabe des vorlegenden nationalen Gerichts. Des Weiteren führt das Gericht hierzu aus, dass die regelgerechte Bereitstellungsverpflichtung durchaus ein Indiz für eine aktivere Rolle der Kommunalbehörde sei und eine Vermietung insofern keinesfalls als die ausschlaggebende Dienstleistung angesehen werden könne. Zwar könnten die einzelnen Dienstleistungen (Aufsicht, Kontrollrechte etc.) für sich genommen eine Grundstücksvermietung nicht ausschließen. Allerdings seien die verschiedenen Verwaltungs-, Unterhalts- und Reinigungsdienstleistungen in der Mehrzahl offenbar tatsächlich erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anlagen ihre bestimmungsgemäße Verwendung erfüllen können, nämlich die Durchführung von Fußballspielen zu ermöglichen. Auch der wirtschaftliche Wert der Dienstleistung, der ungefähr 80% der Vergütungen ausmache, spreche insgesamt eher für ein Dienstleistungselement als für eine Grundstücksvermietung.
Fundstellen
EuGH, Urteil vom 22.01.2015, C-55/14