EU-Rat: Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
Die Richtlinie muss bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Spätestens 2018 ist daher mit einem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren in Deutschland zu rechnen.
Hintergrund
Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen hat der Rat am 27.06.2016 eine neue Richtlinie erlassen, die am 02.07.2016 in Kraft getreten ist und die bis zum 31.12.2018 mit Wirkung vom 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Im deutschen Umsatzsteuergesetz gibt es bislang keine Legaldefinition und keine Regelungen zur Besteuerung von Gutscheinen. In der Praxis wird zwischen konkretisierten Sach- oder Warengutscheinen (Gutscheine, die sich auf eine hinreichend konkretisierte Ware oder Dienstleistung beziehen) und Wertgutscheinen (Gutscheine über einen bestimmten Nennbetrag, die gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können) unterschieden. Während für die konkretisierten Sach- oder Wertgutscheine die Anzahlungsbesteuerung im Zeitpunkt des Verkaufs der Gutscheine gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 4 UStG Anwendung findet, entsteht bei den Wertgutscheinen die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins.
Richtlinie
Durch die neue Richtlinie werden künftig in Art. 30a MwStSystRL die Begriffe „Gutschein“, „Einzweck-„ und „Mehrzweck-Gutschein“ definiert. Ein Gutschein (in körperlicher oder elektronischer Form) berechtigt danach zum direkten Bezug eines Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung und dient einem gewerblichen Zweck, der Absatzförderung, der Kundenbindung oder der Vereinfachung von Zahlungsvorgängen. Bei einem Einzweck-Gutschein stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diesen Gegenstand oder die Leistung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits fest. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Die weitere umsatzsteuerliche Behandlung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung, die Bemessungsgrundlage und die Kriterien, die es bei der Übertragung von Gutscheinen oder dem Handeln im fremden Namen zu beachten gilt, knüpft stets an die Unterscheidung zwischen „Einzweck-„ oder „Mehrzweck-Gutschein“ an. Regelungen zu Rabattgutscheinen enthält die Richtlinie nicht. Offen ist unter anderem auch die Frage, wie der gewerbliche Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Anmerkung
Insgesamt stellt die Richtlinie einen wesentlichen Schritt Richtung EU-einheitlicher Regelung zur Besteuerung von Gutscheinen dar.
Zu beachten ist, dass die neuen Vorschriften erst für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine gelten. Ferner ist die Kommission gehalten, bis spätestens zum 31.12.2022 dem Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Bestimmungen der Gutschein-Richtlinie vorzulegen.
Betroffene Normen
Art. 30a, 30 b, 73a, 410a, 410b MwStSystRL
Fundstelle
EU-Rat, Richtlinie vom 27.06.2016, Richtlinie 2016/1065