Zurück zur Übersicht
28.12.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Rat: Mehrwertsteuerreform zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs im B2C Bereich

Als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der EU hat der Rat am 05.12.2017 neue Vorschriften zur Vereinfachung des elektronischen Geschäftsverkehrs angenommen.

Hintergrund

Im Hinblick auf die Vereinfachung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs und die Reduzierung von „Compliance“-Kosten, insbesondere für KMU und Start-ups, legte die Kommission im Rahmen der Strategie für einen digitalen EU-Binnenmarkt erstmalig im Dezember 2016 dem Rat ihre Vorschläge zum e-commerce vor. Diese bestanden aus einem zweistufigen Maßnahmenpaket, umzusetzen durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.12.2021. Kernpunkt bildete die Ausweitung des Systems der einzigen kleinen Anlaufstelle „KEA“ oder auch „MOSS“ auf den elektronischen Handel und auf alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Endverbraucher (siehe Deloitte Tax News). Seit der Veröffentlichung dieses ursprünglichen Vorschlags hat die Europäische Kommission zahlreiche Änderungen vorgenommen, um den Vorbehalten und Erwartungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Schließlich veröffentlichte die estnische EU-Präsidentschaft Anfang November einen Kompromissvorschlag mit mehreren Änderungsanträgen, der unter anderem den Termin für die Umsetzung auf den 01.01.2019 verschob. Im Wesentlichen sah dieser Vorschlag - neben der Ausweitung des MOSS - erstmalig vor, dass die Betreiber von Online-Plattformen (Marktplätze, Portale usw.) für die Erhebung der MwSt auf Fernverkäufe, die über diese abgewickelt werden, haftbar gemacht werden. Nach einer erneuten Überarbeitung wurden die Legislativvorschläge in der Sitzung des Ecofin-Rates am 05.12.2017 mit der erforderlichen Einstimmigkeit vom Rat schließlich angenommen.

E-commerce Paket

Das vom Rat verabschiedete e-commerce Paket besteht aus einer Richtlinien und zwei Verordnungen (Richtlinie vom 28. November 2017 in Bezug auf mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen; Verordnung vom November 2017 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften über das gemeinsame MwSt-System sowie die Verordnung vom 28. November 2017 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der MwSt).
Im Einzelnen ist die

  • Ausweitung des EU-weiten Portals MOSS/ KEA auf die MwSt Registrierung von Fernverkäufen,
  • die Einrichtung eines neuen Portals für Fernverkäufe aus Drittländern im Wert von unter 150 €,
  • die Haftung von Betreibern von Online-Plattformen für die Erhebung der MwSt auf Fernverkäufe, die über sie abgewickelt werden,

vorgesehen.
Für grenzüberschreitende Online-Verkäufe bis zu 10.000 € pro Jahr kann ein Unternehmen weiterhin die MwSt Vorschriften seines Heimatlandes anwenden. Ferner ist die Abschaffung der Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern in die EU unterhalb eines Werts von 22 € geregelt.
Die Umsetzung des e-commerce Pakets erfolgt in zwei Stufen. Im Hinblick auf die Einführung von Maßnahmen zur Vereinfachung für den Handel mit elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU haben die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 Zeit, die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen; die Ausweitung der einzigen Anlaufstelle auf Fernverkäufe von Gegenständen innerhalb der EU und aus Drittländern sowie die Abschaffung der MwSt-Ausnahmeregelung für Kleinsendungen soll bis zum 31.12.2021 erfolgen. Zu beachten ist, dass die Vorschriften, die ab 2021 Anwendung finden, in einem weiteren Kommissionsvorschlag im Rahmen eines anderen Verfahrens als dem Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen festgelegt werden. Die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird ab dem 01.01.2021 gelten.

Anmerkung

Die insgesamt recht zügige Verabschiedung des e-commerce Pakets zeigt, wie ernst es der EU mit der Umsetzung der Strategie zum digitalen Binnenmarkt ist. Die Strategie verfolgt im Wesentlichen die Ziele, einen freien und sicheren digitalen Binnenmarkt zu schaffen, in dem Menschen online über die Grenzen hinweg einkaufen und Unternehmen überall in der EU verkaufen können, unabhängig davon, wo sie sich in der EU befinden. Die jetzt verabschiedeten Regelungen stellen einen Meilenstein in diese Richtung dar. Sie erleichtern den Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen in ganz Europa und fördern das Wachstum der europäischen digitalen Wirtschaft, wobei die Betrugsbekämpfung durch eine engere Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgt. Die Vorschriften führen für kleinere und mittlere Unternehmen zu einer Kostenreduzierung und dank der Ausweitung der zentralen Anlaufstelle, werden Online-Händler von der Pflicht befreit, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Waren verkaufen, für die MwSt zu registrieren.

Betroffene Normen

 Art. 14, Art. 14a (new), Art. 33, Art. 35, Art. 59c, Art. 66a (new), Art. 143 (1), Art. 220 (1), Art. 58, Art. 291a, Art. 358a point (1), Art. 359, Art. 361 (1) point (e), Art. 362, Art. 363, Art. 369, Art. 397 Council Directive 2006/112/EC of 28 November 2006 on the common system of value added tax, Art. 24b of Implementing Regulation (EU) No 282/2011, Council Directive 2009/132/EC, Council Regulation amending Regulation (EU) No 904/2010 on administrative cooperation and combating fraud in the field of value added tax, Art. 1 par. 4, Art 2 par. 2, Art. 17 (1) point (d), Art. 17 par. 2; Art. 31 Regulation (EU) NO 904/2010

Fundstellen

EU-Rat, Pressemitteilung zum Beschluss vom 05.12.2017,
EU-Rat, Richtlinie vom November 2017 in Bezug auf mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
EU-Rat, Verordnung vom November 2017 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
E
U-Rat, Verordnung vom November 2017 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Ihr Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: 030 25468-258

Dr. Diana-C. Kurtz
Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8025

Ihr Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: 030 25468-258

Dr. Diana-C. Kurtz
Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8025

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.