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23.10.2017
Indirekte Steuern/Zoll

Energiesteuer/Stromsteuer: Bundesministerium der Finanzen stellt Referentenentwurf von Änderungen der Energiesteuer- und Stromsteuerverordnung vor

 Geplante Neuregelungen treten voraussichtlich zum 01.01.2018 in Kraft

 Nach dem das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 unter dem Datum des 04.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I Seite 3299), hat das Bundesfinanzministerium zeitnah und vor dem Inkrafttreten der Änderungen zum des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes den Verbänden einen Referentenentwurf zu den Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 06.10.2017 konkretisiert die ab dem 01.01.2018 geltenden gesetzlichen Neuregelungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Die Verbände haben nunmehr bis zum 3. November 2017 die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Nach einer ersten Durchsicht enthält der Entwurf folgende wesentliche Regelungen:

Gleichartige Neuregelungen in EnergieStV/StromStV

  • Regelungen mit Bezug zum Beihilferecht: Umfang und Voraussetzungen der Gewährung von Beihilfen, insbesondere Regelungen zum Formular 1139 und Einzelheiten zur Steuerentstehung, Steuerschuld und dem Verfahren der Steueranmeldung im Falle einer Rückzahlungsanforderung bzw. bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Damit wird für die bereits seit Jahresbeginn vollzogene Praxis der Hauptzollverwaltung eine nationale Rechtsgrundlage geschaffen.
  • Pflicht zur Messung von Verbräuchen: Einführung bzw. Klarstellung des Erfordernisses von Messungen der nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG entlastungsfähigen Mengen (bisher für Prozesse nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG und § 9a StromStG nur in Dienstvorschrift geregelt, vgl. auch Deloitte Tax-News http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/finanzverwaltung-verschaerfung-bei-mengenermittlung-zu-stromsteuerentlastungen-zaehler-wird-im-regelfall-pflicht.html). Andere Ermittlungsmethoden können auf Antrag zugelassen werden.
  • Verluste bei der Erzeugung von Nutzenergie: Einführung von Regelungen der Anerkennung von Verlusten im Rahmen der Steuerentlastung nach §§ 54, 55 und §§ 9b und 10 EnergieStG, die bei der Erzeugung und Verteilung von Nutzenergien entstehen.
  • Steuerliche Qualifikation bei Auslagerung von Tätigkeiten: Beschränkung des Status als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Auslagerung von Tätigkeiten bei gleichzeitiger Eigentümerstellung des Input-Materials (von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (2003).
  • Einführung einer Kleinbetragsregelung: Zukünftig soll eine Festsetzung, Änderung oder Berichtigung nur bei einer Abweichung von 25 Euro erfolgen.
  • Neuordnung der Ordnungswidrigkeiten.

Im Übrigen sind folgende Regelungen aus den Einzelverordnungen hervorzuheben:

EnergieStV

  • Steuerlager: Ergänzende Regelungen zum Steuerlager und zum Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung (insbesondere bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung)
  • Verwendung von Nutzenergie durch Dritte: Einführung einer Selbsterklärung und Aufzeichnungspflicht für die Nutzung der erzeugten mechanischen oder thermischen Energie durch einen Dritten („andere Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse“)
  • KWK-Anlagen: Neufassung der Regelungen zur Entlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme aufgrund der Neufassung des § 53a EnergieStG
  • Eigenverbrauch: Regelung zum Verfahren, Entlastungsabschnitten und Betriebserklärung für die Steuerentlastung für den Eigenverbrauch nach § 47a EnergieStG

StromStV

  • Mieterstrom: Erweiterung der Ausnahmen vom Versorgerstatus bei Strombezug und -lieferung in Kundenanlagen
  • Elektromobilität: Erweiterung der Ausnahmen vom Versorgerstatus im Rahmen der Elektromobilität sowie Begriffsbestimmungen
  • Versorger: Einführung eines formgebundenen Antrags auf Erlaubnis als Versorger (inklusive Standardisierung der Aufzeichnungen durch vordruckgebundene Darstellung) und formgebundenes Anzeigeverfahren für Stromerzeuger in Kundenanlagen
  • Zeitliche Geltung der Versorgererlaubnis: Einführung einer „Fortgeltungsfrist“ bei Gesamtrechtsnachfolge und anderen Rechtsvorgängen
  • Stromrechnungen: Gesonderter Rechnungsausweis der Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG in Rechnungen über geleisteten Strom (in kWh getrennt nach Steuerbegünstigungen)
  • Batteriespeicher: Verfahrensregelungen zur Anmeldung der Steuer und Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers als Teil des (stromsteuerrechtlichen) Versorgungsnetzes
  • Steuerbegünstigte Entnahme von Strom: Einführung eines formgebundenen Antrags auf Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom
  • Bezug von Strom zur Stromerzeugung: Einschränkung des steuerbegünstigten Bezugs von Strom bei fehlenden Mess- und Zähleinrichtungen durch alleinige Möglichkeit auf Steuerentlastung nach § 12a StromStG
  • Entlastung nach § 12a StromStV: Einschränkung bei der unterjährigen Wahl des Entlastungsabschnitts durch Einführung eines Mindestentlastungsbetrages von 10.000 Euro für den ersten Entlastungsabschnitt
  • Steuerentlastung Elektromobilität: Erleichterungen bei der Mengenermittlung für die Verwendung von Strom für die Elektromobilität im Rahmen der Steuerentlastungen
  • ÖPNV: Einführung von Vorschriften zum Verfahren, Form und Inhalt der Steuerentlastung für Strom zum Antrieb für bestimmte Kraftfahrzeuge im genehmigten Linienverkehr, Schulbusse u.a.

Fazit

 Zusammenfassend wird man feststellen können, dass viele Regelungen sinnvoll sind. Zu begrüßen ist insbesondere, dass das BMF noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen diesen Entwurf vorgelegt hat. Dies war nicht immer so. Insofern wird für Steuerpflichtige und Antragsteller zeitnah eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Auch wenn der Referentenentwurf nicht die endgültige Fassung sein wird werden, lässt sich daraus aber schon Einiges ableiten. Nun haben die Verbände das Wort. Es ist damit zu rechnen, dass einige Regelungsvorschläge noch die eine oder andere Änderung erfahren werden, der Großteil des Entwurfs wird jedoch in dieser Form wirksam werden und hoffentlich bereits ab dem 01.01.2018 in geltendes Recht umgesetzt sein.

Trotz der positiven Zeichen ist aber auch festzustellen, dass mit den geplanten Neuregelungen auch eine Erhöhung der Regelungsdichte einhergeht. Das Energie- und Stromsteuerrecht wird damit immer komplexer und für viele Unternehmen und dessen Führung erhöht sich infolgedessen neben dem administrativen Aufwand auch das Risiko, nicht alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Klar und im Detail geregelte Prozesse können den administrativen Aufwand und auch das Steuer- sowie das Haftungsrisiko minimieren. Dazu können steuerliche Compliance-Managementsysteme (sog. Tax CMS) beitragen. Diese sind bei vielen Unternehmen bereits vorhanden, bei vielen jedoch auch nicht bzw. nicht für den Bereich der Energie- und Stromsteuer. Die Neuregelungen zum 01.01.2018 sind daher ein guter Anlass, sich mit der Einführung eines Tax-CMS zu beschäftigen. Nach der Einführung eines solchen effektiven Tax-CMS sollten Unternehmen in Zukunft für die Zukunft gut gewappnet sein.

Haben Sie Fragen zu dem Entwurf der Neuregelungen der EnergieStV, der StromStV oder zum Thema Tax-CMS? Sprechen Sie uns an. Unser Energiesteuer-Team steht Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

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