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12.12.2017
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Positionierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen von Strom

 Nachdem sich das Bundesministerium der Finanzen bereits zum 01.07.2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas geäußert hat, hat es sich am 06.12.2017 nach langer Wartezeit nunmehr zur Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom positioniert. Eine Nichtbeanstandungsregelungen bis 01.07.2018 wurde aufgenommen.

Hintergrund

 In § 13b Absatz 2 Nr. 5b UStG ordnet der Gesetzgeber bei Lieferungen von Strom und Erdgas zwischen Wiederverkäufern das sog. Reverse-Charge-Verfahren an (Übergang der Steuerschuld). Die Besonderheit sowohl bei Strom als auch beim Gas besteht nun darin, dass in beiden Märkten jeweils eine Vielzahl von Marktakteuren tätig sind, die ganz unterschiedliche Leistungen erbringen, die es gilt, umsatzsteuerlich richtig zu qualifizieren. Diese Differenzierung ist notwendig, um beurteilen zu können, ob die jeweils erbrachte Leistung vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger versteuert werden muss.

Bisher war in § 13b3a. Absatz 5 UStAE bereits eine Aufzählung von Transaktionen enthalten, die das BMF als Lieferung von Elektrizität qualifiziert, bei denen unter den übrigen Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet konnte.

Nachdem das BMF das Schreiben vom 01.07.2014 ausdrücklich auf die Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas begrenzt hatte, blieb offen, wie die Abrechnung Mehr- bzw. Mindermengen Strom seitens der Finanzverwaltung interpretiert wird.

BMF-Schreiben vom 06.12.2017

 
Diese Rechtsunsicherheit ist nun mit dem vorliegenden BMF-Schreiben beendet. Hervorzuheben ist, dass das BMF die jeweiligen Leistungsbeziehungen zunächst sehr detailliert beschreibt. Dabei stellt es einzelne Leistungsbeziehungen dar:

  • Übertragungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator und Bilanzkreisbetreiber bei der Abrechnung der sog. Ausgleichsenergie (Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisungen in den einzelnen Bilanzkreisen)
  • Bezug von Regelenergie durch den Übertragungsnetzbetreiber (vom Regelenergielieferanten)
  • Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde bei der Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze nach § 13 StromNZV

Nach dem nunmehr vorliegenden Schreiben des BMF vom 06.12.2017 stellt der Ausgleich von Mehr- oder Mindermengen nach § 13 StromNZV zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant und Kunden in beide Richtungen eine Lieferung dar. Damit kann – unter den übrigen Voraussetzungen – der Übergang der Steuerschuld stattfinden.

Anders hingegen sind die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanzkreisverantwortlichen zu beurteilen. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen hingegen umsatzsteuerlich keine eigenen Leistungen dar.

Insoweit hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Fazit

 Letztlich war dieses BMF-Schreiben der Schlusspunkt einer lange währenden Diskussion. Die Qualifikation, ob und in welchen Fällen eine Lieferung von Strom angenommen werden kann, ist insbesondere für die Rechnungstellung von Bedeutung. Allerdings hat das BMF auch eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 1. Juli 2018 aufgenommen und zwar für die folgenden Fälle:

  • bei vor dem 01.07.2018 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird, und
  • bei vor dem 01.07.2018 ausgeführte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den Beteiligten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Übertragungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.

Im Übrigen sind die Regelungen des BMF in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die betroffenen Unternehmen haben nunmehr gerade noch etwas mehr als 6 Monate Zeit, die betreffenden Prozesse und ERP-Systeme zu ändern, sofern diese vom BMF dargestellten Regelungen ohnehin nicht schon geübte betriebliche Praxis waren.

Unabhängig davon sollte dieses BMF-Schreiben der Anlass sein, die betroffenen betrieblichen Prozesse noch einmal zu überprüfen.

Falls Sie bei der Umstellung oder Überprüfung Ihrer Prozesse oder bei den sich für Ihr Unternehmen ergebenden Folgerungen Beratungsbedarf haben, steht unser Energy Tax-Team gern zur Verfügung.

Fundstelle

 BMF, Schreiben vom 06.12.2017, III C 2 - S 7124/07/10002

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