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05.01.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

 Juristische Dienstleistungen als grundstücksbezogene Leistungen

Hintergrund

 Mit Wirkung zum 01.01.2017 trat die Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 bzgl. des Orts der Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbar in Kraft (vgl. Art. 13b, Art. 31a und b MwStDVO). Abweichend von der bis zum 05.12.2017 geltenden deutschen Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a 3 Abs. 10 Nr. 7 UStAE bestimmt die Verordnung, dass „juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken, wie zum Beispiel die Tätigkeiten von Notaren, oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet“ grundstücksbezogene Leistungen darstellen und am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu besteuern sind.

Welche Leistungen nach Auffassung der EU-Kommission unter diese Regelung fallen, wurde darüber hinaus im Leitfaden vom 26.10.2015 anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert (siehe Deloitte Tax-News). Mit BMF Schreiben vom 10.02.2017 (siehe Deloitte Tax-News) übernahm die Finanzverwaltung bereits einige der unionsrechtlichen Vorgaben in den Anwendungserlass. Das galt jedoch nicht für die Leistungsortbestimmung für juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Erst durch das aktuelle BMF Schreiben vom 05.12.2017 wurden die Änderungen in den Anwendungserlass übernommen.

Verwaltungsanweisung

 Danach ist bei juristischen Dienstleistungen zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von dinglichen oder bestimmten Rechten an Grundstücken (wie etwa das Miet- und Pachtrecht) stehen. Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art sind dabei nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe, wie die von Anwälten oder Notaren, beschränkt. Erforderlich ist, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. So stellt unter anderem die Beratung im Zusammenhang mit einer Steuerklausel in einem Grundstückskaufvertrag eine grundstücksbezogene Leistung dar. Das gilt auch für Beratungsleistungen im Hinblick auf Miet- oder Pachtvertragsklauseln, sofern es sich nicht um Musterverträge handelt, die keinen konkreten Bezug zu einem Grundstück aufweisen. Das Aufsetzen und Verhandeln von Vertragsbedingungen – auch eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück – sind ebenfalls Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Werden in diesem Rahmen Beratungsleistungen erbracht, bei denen es sich um unselbständige Nebenleistungen zu grundstücksbezogenen Leistungen handelt, so richtetet sich auch für diese der Leistungsort nach dem Belegenheitsort des Grundstücks. Werden Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Unternehmen erbracht und stehen diese Leistungen nicht unmittelbar mit Vertragsklauseln in Verbindung, wie etwa die grunderwerbsteuerliche Beratung, richtet sich der Leistungsort weiterhin nach dem Sitzort des Empfängers.

Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Anmerkung

 Ausgehend von den Regelungen der Durchführungsverordnung enthält das BMF-Schreiben keine weiteren Überraschungen, wenn auch die gewählte „Zwei-Schritt-Umsetzung“ der Finanzverwaltung (durch BMF-Schreiben vom 10.02.2017 sowie vom 05.12.2017) verwundert. Die Angleichung an die unionsrechtlichen Vorgaben sind insgesamt zu begrüßen. Juristische Dienstleistungen sollen nur dann grundstücksbezogen sein, wenn es sich um solche im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von dinglichen oder bestimmten Rechten an Grundstücken handelt. Nur wenn sich die Beratungsleistung konkret auf einen dieser drei Aspekte bezieht, gelten die juristischen Dienstleistungen als im Zusammenhang mit einem Grundstück stehend, für die sich der Leistungsort nach dem Belegenheitsort des Grundstücks richtet. Zu beachten ist, dass die im BMF-Schreiben genannten Rechtsauffassungen auf alle offenen Fälle anzuwenden sind.

Betroffene Norm

 Art. 47 MwStSystRL; § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Fundstelle

 BMF, Schreiben vom 05.12.2017,  III C 3 - S 7117-a/16/10001

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: 030 25468-258

Dr. Diana-C. Kurtz
Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8025

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