BMF: Ermäßigter Steuersatz für Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen
Das BMF hält in seinem Schreiben vom 27. Januar 2015 fest, dass der ermäßigte Steuersatz für Leistungen, die unter das Urhebergesetz fallen, dann zur Anwendung kommt, wenn die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf ausgehen.
Hintergrund
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2013 sind - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.
Die in Abschnitt 12.7 Absatz 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 1956 und vom 25. Mai 1973 gehen von deutlich höheren Voraussetzungen für die Annahme des Entstehens von Urheberrechten aus.
Inhalt
In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die jeweils zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend angepasst.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 27.01.2015, IV D 2 - S 7240/14/10001
Weitere Fundstellen
BGH, Urteil v. 13.11.2013, I ZR 143/12