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11.01.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Abgabefrist und Formular für Umsatzsteuererklärungen

 Im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung für die Besteuerungszeiträume nach und ab dem 31.12.2017 verlängert worden. Weitere wesentliche Änderungen beziehen sich auf die Festsetzung und die Höhe des Verspätungszuschlags.

Hintergrund

 Die abgabenrechtlichen Änderungen in Bezug auf die Abgabefrist von Umsatzsteuererklärungen, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom Juli 2016 (siehe Deloitte Tax-News) bereits zum 01.01.2017 in Kraft getreten sind, gelten erstmalig für die Besteuerungszeiträume nach und ab dem 31.12.2017. Die Umsatzsteuererklärung 2018 ist daher nicht wie bislang zum 31.05. fällig, sondern erst zwei Monate später, am 31.07.2019 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater angefertigt, ist sie spätestens zum 28.02.2020 dem Finanzamt zu übermitteln.

Formulare Umsatzsteuererklärung 2018

 Die entsprechenden Vordrucke der Umsatzsteuererklärung 2018 wurden bereits im Oktober 2017 vom BMF veröffentlicht. Neu ist lediglich die Aufnahme der Anlage UR in den Hauptvordruck. Auch die Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 haben sich inhaltlich nicht geändert. Das gilt hingegen nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die ebenso wie die Verlängerung der Abgabefristen neu geregelt wurden.

Verspätungszuschläge ab 2019

 Ab dem 01.01.2019 wird die Finanzverwaltung höhere Verspätungszuschläge festsetzen, wenn Steuerpflichtige ihre Umsatzsteuerklärung nicht pünktlich einreichen. Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt dann für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung regelmäßig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber EUR 25 pro verspätetem Monat. Der von der Finanzverwaltung festzusetzende Höchstbetrag für einen Verspätungszuschlag bleibt allerdings auf EUR 25.000 begrenzt.

Umsatzsteuererklärung 2017

 Im Hinblick auf die Umsatzsteuererklärung 2017 bleibt es bei den bislang geltenden Abgabefristen. Die Erklärung 2017 ist spätestens am 31.05.2018 bzw. bei Anfertigung durch einen Steuerberater am 31.12.2018 einzureichen. Die Umsatzsteuer-Vordrucke 2017 haben sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich geändert. Der Steuerpflichtige kann in den neuen Zeilen 22 und 23 (Kz 123) jeweils eine „1“ eintragen und damit auf die ergänzenden Angaben zur Steuererklärung hinweisen. Die ergänzenden Angaben sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben. Wird die Steuererklärung nicht pünktlich eingereicht, bleibt es auch künftig bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, deren Höhe im Ermessen des Finanzamts liegt. Bis zum 31.12.2018 gilt, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens EUR 25.000 betragen darf.

Betroffene Norm

 §§ 149, 152 AO

Fundstelle

 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen, siehe hierzu auch Deloitte Tax-News

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: 030 25468-258

Dr. Diana-C. Kurtz
Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8025

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