BFH: Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie – Anforderung an die Belegvorlage
Dem Vergütungsantrag ist in elektronischer Form die Rechnung „in Kopie“ beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Sachverhalt
Streitig war das Recht des in Polen ansässigen Klägers auf Vorsteuervergütung (Rechtslage vom 01.01.2010 bis 29.12.2014), da er lediglich eine Rechnungskopie an das BZSt elektronisch übermittelte (siehe auch Deloitte Tax News).
Entscheidung
Das Erfordernis des § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F., wonach dem Vergütungsantrag „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“ sind, ist auch dann gewahrt, wenn es sich bei dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie (Scan) des Originals, sondern um einen Scan einer Kopie des Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift handelt. Bereits mit Urteil vom 17.05.2017, V R 54/16, hatte der BFH entschieden, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung i.S.v. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. ist. Der erkennende Senat schloss sich dieser Auffassung an und überträgt sie auf sonstige originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften, Durchschriften u.Ä.). Zur Begründung seiner Ansicht bezieht sich der BFH auf den Wortlaut des Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG und des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. und führt in diesem Zusammenhang aus, dass in den besagten Vorschriften nur von „einer Kopie der Rechnung“ bzw. „der Rechnung in Kopie“ die Rede ist, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen ist. Eine „Kopie“ ist begrifflich die „Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders Fotokopie“. Das umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden. Sie sind auch inhaltlich eine Kopie der Rechnung, da sie ein Abbild des Originals sind und die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Dass sie mit einem die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich machenden Zusatz versehen sind, ist dabei unerheblich.
Anmerkung
Die Entscheidung bestätigt die Vorinstanz sowie die Rechtsprechung des BFH vom 17.05.2017, V R 54/16 und betrifft alle noch offenen Vorsteuervergütungsverfahren von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern in den Jahren 2010 bis 2014. Die Vergütungszeiträume nach 2014 werden vom Urteil nicht erfasst, da nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der ab dem 30.12.2014 gültigen Fassung dem Vergütungsantrag „eingescannte Originale beizufügen“ sind. Ferner kann das Urteil nicht auf Vorsteuervergütungsanträge für im Drittland ansässige Unternehmer übertragen werden, da § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV die Vorlage von Originalbelegen erfordert. Abgesehen vom relativ begrenzten Anwendungsbereich des Urteils ist die Entscheidung des BFH aus Unternehmenssicht erfreulich. Wendet sich der BFH hier doch ausdrücklich gegen den strengen Formalismus des BZSt im Rahmen der Vergütungsanträge und der Vorlage von Belegen.
Betroffene Normen
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10
Vorinstanz
FG Köln, Urteil vom 11.05.2016, 2 K 1572/14
Fundstelle
BFH, Urteil vom 30.08.2017, XI R 24/16
