Zurück zur Übersicht
02.08.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Sportvereinen zweifelhaft

Der BFH hat mit Beschluss vom 21.6.2018 (V R 20/17) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Sportvereine, die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringen, sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie 2006/112/EG berufen können. Sofern der EuGH diese Frage verneint, könnten auf Leistungen der Sportvereine Umsatzsteuern anfallen.

Ein Golfverein erbrachte verschiedene Leistungen gegen gesondertes Entgelt, nämlich Gelder für die Benutzung des Golfplatzes und für den Ballverleih, außerdem Startgelder bei Turnieren. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das erstinstanzliche Finanzgericht bejahte die Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergab, jedoch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG.

Nach dieser Vorschrift sind Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung umsatzsteuerbefreit. Der BFH ging bisher (BFH v. 20.3.2014, V R 4/13) davon aus, dass sich entsprechende Einrichtungen unmittelbar auf diese Richtlinien-Vorschrift berufen können, hat jedoch nunmehr im Hinblick auf ein neueres EuGH-Urteil (EuGH v. 15.2.2017, C-592/15) Zweifel. Eine unmittelbare Anwendbarkeit würde ausscheiden, wenn die Vorschrift den Mitgliedsstaaten ein Ermessen für deren Anwendbarkeit einräumt.

Sofern der EuGH die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneint, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Entsprechende Leistungen der Sportvereine, die bisher unter Berufung auf Unionsrecht als steuerbefreit behandelt wurden, könnte künftig steuerpflichtig sein.

Sofern die Richtlinien-Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, stellt sich weiter die Frage, ob der dort genannte Begriff "Einrichtung ohne Gewinnstreben" autonom unionsrechtlich oder nach nationalen Maßstäben auszulegen ist. Der BFH befürwortet ersteres mit der Folge, dass die nach § 4 Nr. 22 UStG geforderte Voraussetzung der Gemeinnützigkeit unionsrechtswidrig sein könnte. Dies hätte zur Folge, dass sich auch Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen, und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung erbringen, auf die Steuerfreiheit berufen könnten.

Der BFH hat in seinem Beschluss ergänzend erwähnt, dass das Finanzamt für die gegen die Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer festgesetzt hat. Der BFH hatte bereits in seiner früheren Entscheidung (BFH v. 20.3.2014, V R 4/13) entschieden, dass die Erbringung von Leistungen gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags einen Leistungsaustausch darstellen kann. Die Finanzverwaltung hält bislang weiter an der Verwaltungsregelung in Abschn. 1.4 Abs. 1 S. 1 UStAE fest, wonach bei "echten Mitgliedsbeiträgen" kein Leistungsaustausch vorliegt. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des nunmehr eingeleiteten EuGH-Vorlageverfahrens.

Betroffene Norm

§ 4 Nr. 22 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 21.6.2018, V R 20/17
Siehe auch BFH Pressemitteilung Nr. 41 vom 25.07.2018

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 20.3.2014, V R 4/13
EuGH, Urteil vom 15.2.2017, C-592/15
 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Christian Möser
Senior Manager

cmoeser@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 5978

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Christian Möser
Senior Manager

cmoeser@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 5978

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.