BFH: Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager (call-off-stock)
Sachverhalt
Eine spanische Handelsgesellschaft verkaufte in Spanien produzierte Waren über ein in Deutschland gelegenes Lager (call-off-stock) an einen deutschen Abnehmer, der jederzeit Zugang zu den gelagerten Waren hatte. Die Warenlieferungen erfolgten auf der Grundlage sog. zentraler Lieferverträge. Diese regelten die zu liefernden Gegenstände, die Kaufpreise sowie die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen. Die konkreten Liefermengen und -daten ergaben sich erst aus sog. Lieferabrufplänen, die der Abnehmer häufig täglich oder in Abständen von wenigen Tagen an den Lieferer übersandte. Rechtlich bindend waren nur die Lieferabrufpläne, die die jeweiligen Freigaben für die nächsten 12 Wochen im Voraus und die jeweiligen Liefertermine bestimmten.
Entscheidung
Der BFH führt aus, dass bei einer Lieferung über ein Lager in Gestalt eines call-off-stock (nur ein bestimmter Kunde darf Waren aus dem Lager entnehmen) in den Fällen, in denen der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht, eine Direktlieferung vorliegt und eine kurze Zwischenlagerung außer Acht bleibt. Der Annahme einer Versendungslieferung steht nicht entgegen, dass die für einen von vorneherein feststehenden Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Lager zwischengelagert werden, da auch berücksichtigt werden müsse, dass der Abnehmer im vorliegenden Fall ein vertraglich eingeräumtes uneingeschränktes Zugriffsrecht habe.
Mit seiner Entscheidung schließt sich der BFH der Vorinstanz, dem hessischen FG an und distanziert sich von der in Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE sowie von der in der OFD Verfügung Frankfurt am Main vom 15.12.2015 dargelegten Ansicht der Finanzverwaltung. Nach dem vorliegenden Urteil wird die Finanzverwaltung ihre Ansicht daher korrigieren müssen. Die Rechtsauffassung des BFH hat insbesondere zur Folge, dass die Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland entfällt. Darüber hinaus bleibt offen, was der BFH unter einer Lagerung für kurze Zeit versteht bzw. welcher Zeitraum eine „kurze Zeit“ darstellt.
Betroffene Norm
§ 3 Abs. 6 UStG; Art. 32 MwStSystRL
Vorinstanz
FG Hessen Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10
Fundstelle
BFH Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15