BFH: Die vertragliche Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkwasserversorgung durch eine GmbH gegen Weiterleitung von Fördergeldern begründet einen Leistungsaustausch
Der BFH bekräftigt das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 02.09.2014, das eine steuerbare Leistung gegen Entgelt angenommen hat, wenn eine GmbH die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegenden Aufgabe zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln des Landes erlangt. Die Rechtsprechung nimmt eine von der Wasserlieferung der GmbH an die Trinkwasserkunden zu unterscheidende Leistung an, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine GmbH, deren Anteile vollständig von einem kommunalen Zweckverband gehalten werden. Dem Zweckverband oblag nach Landesrecht die Pflichtaufgabe zur Versorgung der Bevölkerung des Verbandsgebietes mit Trinkwasser. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bediente sich der Zweckverband der GmbH. Er übertrug ihr das für die Erfüllung der Trinkwasserversorgung notwendige Anlagevermögen. Zudem schloss der Zweckverband mit der GmbH einen Versorgungsvertrag ab, in dem sich die GmbH gegenüber dem Zweckverband zur Versorgung aller dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Kunden mit Wasser verpflichtete. Beide Parteien vereinbarten zudem, dass der Zweckverband die ihm als Zuwendungsempfänger bewilligten Fördermittel des Landes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an die GmbH weiterleitete. Die GmbH behandelte die ihr weitergeleiteten Fördermittel als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse. Die Finanzbehörde vertrat hingegen nach einer durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, die weitergeleiteten Fördermittel seien Entgelte im Rahmen eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs zwischen Zweckverband und GmbH. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.
Entscheidung
Eine GmbH, die die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.
Die GmbH kann nicht als Organgesellschaft zusammen mit dem Zweckverband als Organträger einen Organkreis bilden; denn der Zweckverband ist kein Unternehmer. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.
Die weitergeleiteten Zuschüsse sind kein Entgelt von dritter Seite für die Wasserlieferungen der GmbH an ihre Trinkwasserkunden. Die Zahlungen wurden gerade nicht für die Lieferung von Wasser an die Wasserkunden, sondern für die Übernahme der Aufgabe der Wasserversorgung vom Zweckverband gezahlt.
Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet aus. Da die Leistung der GmbH an den Zweckverband nicht in der Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks, sondern im Aufbau und Betrieb einer leistungsfähigen Wasserversorgung für den Zweckbetrieb bestand, handelte es sich insoweit nicht um eine „Lieferung von Wasser“ iSd § 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm Nr. 34 der Anlage 2 UStG.
Hinweis
Die Entscheidung des BFH betrifft in erster Linie weitergeleitete Fördergelder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an deren private Organisationseinheiten zur Wasserversorgung.
Die Rechtsprechung könnte jedoch auch im Rahmen der Weiterleitung von Städtebaufördermitteln aus den „Stadtumbau“-Programmen bedeutsam sein. Kommunen schließen häufig mit ihren kommunalen Wohnungsgesellschaften einen städtebaulichen Vertrag und vereinbaren darin, dass die Gesellschaft ihre Gebäude zurückbaut bzw. modernisiert und die Kommune dafür die aus dem Programm „Stadtumbau“ erhaltenen Fördermittel weiterleitet. Bei derartigen Verträgen wurde in jüngster Vergangenheit von der Finanzverwaltung ebenfalls die Frage aufgeworfen, ob die weitergeleiteten Fördermittel Leistungsentgelt sind und der Umsatzsteuer unterliegen.
Betroffene Norm
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm Nr. 34 der Anlage 2 UStG
Vorinstanz
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.09.2014, 3 K 808/11, EFG 2015, 1033-1036
Fundstelle
BFH, Urteil vom 10.08.2016, XI R 41/14
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.09.2014, 3 K 808/11, EFG 2015, 1033-1036