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02.11.2017
Indirekte Steuern/Zoll

Beginn der vorläufigen Anwendbarkeit von CETA

 Ab dem 21. September 2017 ist das CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen Kanada und der Europäischen Union vorläufig anwendbar.

 Mit dem Stichtag 21. September 2017 beginnt die vorläufige Anwendbarkeit des zwischen Kanada und der Europäischen Union geschlossenen Freihandelsabkommens. Die Anwendung bezieht sich zurzeit auf den Handelsteil des Abkommens. Ausgenommen sind hingegen der Investitionsschutzteil sowie einzelne Kapitel und Abschnitte in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Steuern und Geistiges Eigentum.

Bis zur vollständigen Anwendung des Abkommens können noch mehrere Jahre vergehen, da hierzu die Ratifizierung aller EU-Mitgliedsstaaten notwendig ist.

Was bedeutet das für Sie?

 Ab dem jetzigen Zeitpunkt können die Bestimmungen des Abkommens auf Erzeugnisse angewendet werden, die den Bedingungen des CETA-Ursprungsprotokolls entsprechen. Voraussetzung dafür sind Selbstzertifizierungen in Form von Ursprungserklärungen, deren genauer Wortlaut in Anhang 2 des Abkommens abgebildet ist.

Bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse von EUR 6.000 pro Sendung, kann diese Zertifizierung durch jeden Ausführer vorgenommen werden. Für größere Sendungen hingegen ist der Titel „Registrierter Ausführer“ (REX) notwendig. Anstelle einer Bewilligung wie in anderen Freihandelsabkommen, die den Ausführer ermächtigten, genügt für den REX eine schriftliche Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank. Unternehmen die bereits im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für den Warenverkehr zwischen der EU und Entwicklungsländern registriert sind, benötigen für CETA keine zusätzliche Registrierung. In der Übergangsphase bis zum 31.12.2017 ist zudem die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ ausreichend zur Ausstellung einer Ursprungserklärung.

Was können Sie tun?

 Unternehmen mit Kanada Geschäft können sich mit einem speziellen Review ihrer Lieferströme auf die neuen Möglichkeiten einstellen. Deloitte bewertet die bisher genutzten Zollpräferenzen, prüft an welcher Stelle das neue Abkommen die Geschäftsprozesse verbessern kann und zeigt auf, wo die Lieferkette optimiert werden kann.

EU-Unternehmen sollten dabei nicht vergessen, sich für den Status als Registrierter Ausführer (REX) anzumelden, um von den präferenziellen Ursprungerklärungen für ihre Ausfuhren nach Kanada profitieren zu können. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich derzeit nur um eine vorläufige Anwendbarkeit handelt. Größere Investitionen in eine auf das Abkommen abgestimmte Umstrukturierung sollten daher noch vermieden werden.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.

Wir werden Sie auch weiterhin über die neuesten Entwicklungen im Rahmen des CETA informieren.

Fundstelle

 Fachmeldung Zoll

Ihr Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2608

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Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2608

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