BAFA: Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 für nicht sensitive Iran-Geschäfte
Eine neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 für bestimmte Rechtsgeschäfte, die von der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, wurde bekannt gegeben. Sie begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge, sowie bestimmte Lieferungen von Gütern an bestimmte iranische Personen nebst entsprechender technischer Hilfe.
Sachverhalt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 11. Dezember 2017 eine neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 für bestimmte Rechtsgeschäfte, die von der Iran-Embargoverordnung (VO (EU) Nr. 267/2012) erfasst sind, im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 gilt zunächst befristet bis zum 31. März 2018.
Für welche Geschäfte gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 30?
Die AGG Nr. 30 begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VII B der Iran-Embargoverordnung sowie bestimmte Lieferungen von Gütern dieser Anhänge an bestimmte iranische Personen nebst entsprechender technischer Hilfe.
Hintergrund der Neuregelung ist, dass bereits der Abschluss eines Kaufvertrages nach der jüngeren Auslegung der Iran-Embargoverordnung selbständig genehmigungspflichtig ist. Das BAFA sieht jedoch keine Notwendigkeit ausnahmslos alle einer Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte durch Einzelgenehmigungen zu überwachen und hat daher die neue Allgemeine Genehmigung geschaffen. Das Ergebnis dieses EuGH-Urteils ist auch nach dem geltenden Zollkodex der Union anwendbar.
Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 nur für die darin beschriebenen Rechtsgeschäfte verwendet werden kann. Sie umfasst keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU. Hierfür bedarf es auch weiterhin einer förmlichen Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA.
Was ist zu tun?
Wirtschaftsbeteiligte mit Iran-Geschäften sollten sich vor der Inanspruchnahme der neuen Allgemeinen Genehmigung unbedingt sorgfältig mit deren Inhalt auseinandersetzen und prüfen, ob sie für das beabsichtigte Geschäft in Frage kommt. Zudem müssen die Nebenbestimmungen der Allgemeinen Genehmigung genau beachtet werden – denn Verfehlungen können unter Umständen als Embargoverstoß sanktioniert werden.
