BFH: Sanierungskosten bilden bei Grundstückserwerb keine Gegenleistung
Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2009 (Az. II R 62/06, BStBl-II-2009-854, DStR 2009, S. XI) entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 17.08.2006 (Az. 8 K 2650/03 GrE, EFG 2007, S. 283, vgl. praxis-forum 4/2007) entschieden, dass die Sanierungskosten nicht zur Gegenleistung gehören, wenn bei Abschluss des Grundstücksvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war. Im Ausgangsfall erwarb die Klägerin ein militärisch genutztes und mit Altlasten kontaminiertes Grundstück. Bei der Einigung über den Kaufpreis wurden die Bodenverunreinigungen preismindernd berücksichtigt und eine Beteiligung der Verkäuferin an den Sanierungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich, die ordnungsgemäße Sanierung nachzuweisen, und beauftragte in der Folgezeit einen Unternehmer mit der Grundstückssanierung. Für die Verpflichtung der Sanierung wurde aber keine Sanierungsverfügung erlassen. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Erlass einer solchen formellen Sanierungsverfügung anzeige, dass die Verpflichtung zur Sanierung bereits in der Person des Veräußerers entstanden und nur in diesem Fall die Belastung für Erwerber somit grunderwerbsteuerlich als Gegenleistung zu qualifizieren ist.
