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31.05.2011
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

OGAW-IV-UmsG – Bundesrat hat zugestimmt

Der Bundesrat hat am 27.05.2011 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG) zugestimmt. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen und den Anbietern von Fondsprodukten attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bieten. Der Anlegerschutz sowie die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden sollen verbessert werden. Die Anforderungen an Mikrofinanz-Institute sollen auf ein angemessenes Maß zurückgeführt, die steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz an das neue Maß an Integration des europäischen Marktes für Investmentfonds angepasst werden. Als steuerliche Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

Investmentsteuergesetz

Wegen drohender Steuerausfälle aufgrund von missbräuchlichen Steuergestaltungen soll bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen neu geregelt werden (§ 2 Abs. 1a bis 1c -neu- InvStG).

Vor-REITs

Die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengangs soll auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden können (3 + 1 + 1 –Lösung). Durch die Fristverlängerung soll der steuerliche Bestandsschutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiungen bei Veräußerungen von Grundstücken von Vor-REITs über das Jahr 2011 hinaus verlängert werden. (§ 3 Nr. 70 EStG, § 10 Abs. 2 REITG). Diese Regelung soll erstmals ab dem 01.01.2011 angewendet werden (§ 52 Abs. 8 -neu- EStG, § 23 Abs. 11 -neu- REITG).

Grunderwerbsteuer

Umstrukturierungen im Konzern im Rahmen der Grunderwerbsteuer sollen mit der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführten Konzernklausel erleichtert werden. Da in den komplexen Unternehmensstrukturen neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften eingebunden sind, soll die Begünstigungsvorschrift nun auch auf Personengesellschaften als abhängige Gesellschaften erweitert werden (§ 6a S. 4 -neu- GrEStG). Eine Personengesellschaft ist dann eine abhängige Gesellschaft, wenn das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % am Gesellschaftsvermögen ununterbrochen beteiligt ist. Die Neuregelung soll bereits auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 10 -neu- GrEStG).

Fundstelle

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über ein Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG) BR-Drs. 241/11

Weiter Fundstellen

Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl I 2009, S. 3950,  Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Anwendungserlass zu § 6a GrEStG (Konzernklausel), Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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