Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz
Aktuell
- Überraschend hat der Bundesrat am 08.05.2026 dem Gesetz nicht seine Zustimmung gegeben. Bundestag und Bundesregierung haben jetzt die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Bundestag hat am 24.04.2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Gesetzesbeschluss Regelungen zum sogenannten Fremdbesitzverbot sowie die Einführung der Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie.
Hintergrund
Mit dem am 14.01.2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (siehe Deloitte Tax-News) werden Änderungen zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen sowie zu weiteren Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe vorgesehen. Darüber hinaus wurde mit der Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag aufgenommen. Eine weitere Änderung im Bereich der Grunderwerbsteuer soll eine Doppelbesteuerung verhindern.
Der Bundesrat hat 06.03.2026 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Mit Änderungen insbesondere zum Steuerberatungsgesetz hat der Bundestag das Gesetz am 24.04.2026 verabschiedet.
Vom Bundestag verabschiedetes Gesetz
Im Folgenden sind ausgewählte Regelung des Gesetzes aufgeführt, die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind dabei kursiv kenntlich gemacht.
Steuerberatungsgesetz
- Erweiterung des Kataloges der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen um unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Angehörige oder durch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen
- Modernisierung der Vorschriften zu Lohnsteuerhilfevereinen
- Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern
- Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG
- Mit einer Änderung in § 55a Abs. 1 StBG soll das sogenannte Fremdbesitzverbot über Beteiligungsketten sichergestellt werden. Es wird geregelt, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich ist, wenn diese ihrerseits mit Ausnahme des § 55b Abs. 3 StBerG die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs, 2 S. 1 Nr. 1 StBerG erfüllt. Diese Änderung wird ergänzt um eine erweiterte Anzeigepflicht in § 76e StBerG, nach der auch Änderungen in Beteiligungsketten angezeigt werden müssen.
Einkommensteuergesetz
- Mit einem § 3 Nr. 11d – neu – EStG wird die Steuerfreistellung einer vom Arbeitgeber freiwillig zu zahlenden sogenannten Entlastungsprämie eingeführt. Danach kann der Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei an seine Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist zeitlich begrenzt, vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Gewerbesteuergesetz
- Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz soll von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben werden (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG-E). Die Anhebung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden sein.
Grunderwerbsteuer
- Entschärfung der sog. „Signing/Closing“-Problematik
Das Gesetz enthält eine Aktualisierung der Grunderwerbsteuerregelungen im Zusammenhang mit der sogenannten „Signing/Closing"-Problematik bei Anteilskaufverträgen (Share-Deal-Transaktionen). Derzeit kann basierend auf den deutschen Grunderwerbsteuerregelungen und deren Auslegung durch die deutschen Steuerbehörden die Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrags (sog. Signing) und dem dinglichen Übergang der Anteile (sog. Closing) bei einer Share-Deal-Transaktion jeweils als separates Ereignis gelten, welches Grunderwerbsteuer (GrESt) auslöst und jeweils eine fristgerechte und vollständige Anzeige an das zuständige Finanzamt erfordert. Werden beide Anzeigen rechtzeitig und vollständig eingereicht, „ersetzt" das Closing-Ereignis das Signing-Ereignis und die Grunderwerbsteuer wird nur für das Closing erhoben. Werden die GrESt-Anzeigen nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereicht, wird die Grunderwerbsteuer für beide Ereignisse erhoben, was nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu einer doppelten Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Transaktion führt.
Die neue gesetzliche Regelung führt dazu, dass bei Anteilskaufverträgen nur einmal Grunderwerbsteuer aufgrund der Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags (sog. Signing) ausgelöst werden würde, während der anschließende dingliche Übergang der Anteile (sog. Closing) in diesem Fall nicht mehr als GrESt-auslösendes Ereignis gelten würde.
- Zusätzliche Meldepflichten
Zusätzlich zu dieser Vereinfachung sieht das Gesetz vor, dass die Gesellschaft, welche den deutschen Immobilienbesitz hält, ebenfalls eine GrESt-Anzeige nach Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags beim Finanzamt einreichen muss und, neben dem Verkäufer und /oder dem Käufer, zusätzlicher Schuldner der Grunderwerbsteuer ist.
Weiterhin wird die derzeitige Meldefrist für die erforderlichen GrESt-Anzeigen für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige von zwei Wochen auf einen Monat verlängert und an die bereits bestehende einmonatige Anzeigefrist für nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige angeglichen.
- Anwendung
Die Änderungen im GrEStG sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.
Fundstelle
Gesetzesbeschluss Bundestag, der Bundestag hat entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses das Gesetz angenommen, Beschlussempfehlung Drs. 21/5529
