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29.11.2013
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Ländererlasse: Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft

Mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) sind nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG sind Kapital- und Personengesellschaften nicht gleichermaßen als transparent zu betrachten (Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 24.04.2013).

Hintergrund

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG).

Mit Urteil vom 24.04.2013 befand der BFH, dass die Frage, ob es in dem o.g. Sinne zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes gekommen ist, ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Dabei seien Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen als transparent zu betrachten.

Mit diesem Urteil widersprach der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG (gleich lautende Ländererlasse vom 25.02.2010).
 

Gleich lautende Ländererlasse vom 09.10.2013

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das BFH-Urteil vom 24.04.2013 nun für nicht anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung hält demnach an Ihrer Auffassung fest, dass zu unterscheiden ist, ob an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist (gleich lautende Erlasse vom 25.02.2010). Nach der Erlassregelung vom 25.02.2010 soll bei Beteiligung einer Personengesellschaft auf deren jeweilige Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend durchzurechnen sein, und zwar auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft soll eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft demgegenüber dann vorliegen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften soll die Prüfung, ob die 95%-Grenze erreicht ist, für jede Beteiligungsebene gesondert vorgenommen werden. Gehen bei einer Kapitalgesellschaft 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, soll die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen sein. 

Betroffene Norm
§ 1 Abs. 2a GrEStG

Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.10.2013, BStBlI 2013, S. 1278

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 17/10, siehe Deloitte Tax-News
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.02.2010, BStBl I 2010, S. 245

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