Ländererlasse: Änderung des § 6a GrEStG durch das AmtshilfeRLUmsG
Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG („Konzernklausel“) erweitert. Die Erweiterung betrifft die begünstigten Erwerbsvorgänge sowie deren Zustandekommen.
Hintergrund
Die Vorschrift des § 6a GrEStG soll bei grundsätzlich erwünschten – und deshalb durch das Umwandlungssteuergesetz begünstigten – Umstrukturierungen verhindern, dass diese (der Grunderwerbsteuer unterfallenden) Vorgänge durch die Erhebung von Grunderwerbsteuer unattraktiv werden. Daher sieht § 6a GrEStG für bestimmte Erwerbsvorgänge sowie bestimmte Gründe ihres Zustandekommens eine Vergünstigung vor. Sowohl die begünstigten Erwerbsvorgänge als auch deren zugrundeliegenden Vorgänge wurden durch das AmtshilfeRLUmsG erweitert. Die Vorschrift erfasst nun auch Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 2 GrEStG und gemäß des neu eingefügten § 1 Abs. 3a GrEStG. Neben Umwandlungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG können nun auch Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage begünstigt werden.
Ländererlasse vom 09.10.2013
Mit gleich lautenden Erlassen vom 09.10.2013 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur modifizierten Vorschrift des § 6a GrEStG Stellung genommen.
Die Grundsätze zur Anwendung des § 6a GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG seien in den in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG entsprechend anzuwenden.
Ferner werde die Steuer, wenn einer in § 6a S. 1 GrEStG abschließend genannten Tatbestände durch Anteilseinbringung verwirklich werde, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erhoben. Einbringungen von Grundstücken unterlägen dagegen – außer in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge – dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und somit nicht dem Anwendungsbereich von § 6a GrEStG.
Die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 gelten für alle begünstigungsfähigen Rechtsvorgänge gem. § 6a Abs. 1 S. 1 GrEStG.
Diese Ausführungen gelten gem. § 23 Abs. 11 GrEStG für Erwerbsvorgänge, die nach dem 06.06.2013 verwirklich werden.
Fundstelle
Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2013, S. 1375