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11.06.2021
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

  • Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 510/21 (B)

Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die Anpassungen sind dabei überwiegend redaktioneller Natur.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Damit soll der Gesetzgebungsbedarf umgesetzt werden, der sich nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der laufenden Umsetzung der Grundsteuer-Reform (siehe Deloitte Tax-News) sowie aus der in letzter Zeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer ergeben hat. Eine weitere Änderung betrifft Änderungen am Forschungszulagengesetz. Zu dem Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 07.05.2021 Stellung genommen. Nach ausführlicher Beratung im Finanzausschuss hat der Bundestag das Gesetz am 10.06.2021 mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 25.06.2021 abschließend zu dem Gesetz beraten. Die nächsten Gesetzgebungsschritte danach wären die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Die folgenden wesentlichen Regelungen sind im Gesetzesbeschluss des Bundestages enthalten. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv gehalten.

Forschungszulagengesetz

  • Der Begriff der verbundenen Unternehmen im FZulG soll sich nicht mehr auf § 15 AktG, sondern auf den beherrschenden Einfluss nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beziehen. Danach würden auch weiterhin für das Beispiel, wonach zwei Unternehmen A und B, die unter dem beherrschenden Einfluss eines Unternehmen C liegen, zwischen denen selber aber kein beherrschender Einfluss vorliegt, A und B als verbundene Unternehmen für das FZulG gelten.
  • Mit einem neuen § 5 Abs. 4 FZulG soll ein gesondertes Feststellungsverfahren für die förderfähigen Aufwendungen eingeführt werden, wonach das für den Antrag auf Forschungszulage zuständige Finanzamt nicht auch für den Betrieb zuständig sein muss. Das nach für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständige Finanzamt leitet den Antrag an das jeweilige für die gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zuständige Finanzamt von Amts wegen weiter, das die Feststellung durchzuführen hat.
  • Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Grundsteuerreform - Bewertungsgesetz

  • Die nachfolgenden Regelungen, die bereits Eingang in das Fondsstandortgesetz (FoStoG, siehe Deloitte Tax-News) gefunden haben, sollen gestrichen werden:
    -  Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 BewG sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Abs. 5 BewG,
    -  verschiedene erforderliche gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts.
  • Die bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Rohertrags erforderlichen maßgeblichen Nettokaltmieten sollen an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Darüber hinaus soll eine neue Mietniveaustufe 7 eingeführt werden. 
  • In § 15 Abs. 1 GrStG soll die Steuermesszahl für Wohngebäude an die aktuelle Entwicklung auf 0,31 Promille angepasst werden. Auf Vorschlag des Bundesrates sollen darüber hinaus weitere Klarstellungen zur Grundsteuervergünstigung vorgenommen werden.
  • Mit einer Ergänzung in § 19 GrStG zur Anzeigepflicht soll strukturell sichergestellt werden, dass die zuständige Finanzbehörde auch von dem Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl (Grundsteuervergünstigung) nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG Kenntnis erlangt und dies im Wege einer Neuveranlagung berücksichtigen kann.

    Grunderwerbsteuer – Bewertungsgesetz (ausführliche Darstellung siehe Deloitte Tax-News)
  • Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten für die Bewertung von Grundbesitz (insbesondere in Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG bei den sog. „Share-Deals“)
  • Möglichkeit des Rückgriffs auf die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze, Bewirtschaftungskosten aus vorangegangenen Bewertungszeiträumen für Bewertungen im Jahr des zu bewertenden Bewertungsstichtages (Neu: gesetzlich normierte Rückgriffs-Möglichkeit)
  • Konkretisierung der Regelung des § 198 BewG (zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes für den Steuerpflichtigen):
    -  Gesetzliche Normierung der Befugnis zur Erstellung von Gutachten von DIN EN ISO/IEC 17024-Sachverständigen zum Nachweis gemäß § 198 BewG
    -  Gesetzliche Normierung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehres innerhalb eines Jahres zustande gekommenen Kaufpreises zum Nachweis gemäß § 198 BewG

Finanzausgleichsgesetz

  • Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2021 sollen die Länder einen Ausgleich für die Mindereinnahmen im Zuge der Gewährung eines Kinderbonus erhalten.
  • Durch eine weitere Änderung der Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2021 sollen die Länder zudem einen Ausgleich für die Mindereinnahmen aus der Absenkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 erhalten.
  • Mit dem neu eingefügten § 1 Abs. 6 FAG soll die im Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ vorgesehene Änderung der Umsatzsteuerverteilung umgesetzt werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

  • Es wird eine Steuerbefreiung für sämtliche Leistungen erfassen, die in Ansehung von erlittenem Unrecht durch Handlungen von Personen, die in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zu der leistenden Institution oder einer ihr über-, neben- oder nachgeordneten Einrichtung stehen oder standen, erbracht werden. Als leistende Institutionen kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Religionsgemeinschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen (z. B. Vereine) oder Vermögensmassen (z. B. Stiftungen) in Betracht. 

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes (so auch vom Plenum des Bundestages am 10.06.2021 umgesetzt), BT-Drs. 19/30489

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