BFH: Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, schloss mit einer Liegenschaftsverwaltung einen Grundstückskaufvertrag über ein noch unerschlossenes Grundstück ab. Sollte das Erschließungsvorhaben sowie das Bauvorhaben der Klägerin scheitern, stand ihr bis zu einer bestimmten Frist ein Rücktrittsrecht zu. Diese Frist wurde aber mehrmals verlängert Bei den Fristverlängerungen war die Verkäuferin jeweils vollmachtlos vertreten. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des erlassenen Grunderwerbsteuerbescheids, da die Voraussetzungen des Rücktritts eingetreten seien. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ab, da der Antrag nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden sei. Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrechts vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart – wie im vorliegenden Fall – bleibt es trotz mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand. Die vereinbarte Frist für die Ausübung des Rücktritts war aber schon bei der ersten Verlängerung verstrichen. Aufgrund der vollmachtlosen Verlängerung war die Verlängerungskette nicht lückenlos. Ist aber die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte – hier die zweite – „Fristverlängerung“ die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch rechtzeitig vor der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt, was im Streitfall nicht gegeben war.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.11.2007, 8 K 2562/05 GrE, EFG 2008, S. 877.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.11.2009, II R 11/08, BStBl II 2010, S. 498