BFH: Im Kaufpreis enthaltene Kosten für die Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung
Sachverhalt
Der Kläger erwarb von einer Ortsgemeinde ein bereits erschlossenes Grundstück. Im Kaufpreis waren Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung, ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung sowie Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a bis 135c des Baugesetzbuches (BauGB) für Ausgleichsmaßnahmen enthalten. Streitig war, ob in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Erschließungskosten berücksichtigt werden dürfen.
Entscheidung
In praxis-forum 12/2008 haben wir berichtet, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, dass die Erschließungskosten eines von der Gemeinde selbst erschlossenen Grundstücks nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie gegenüber dem Erwerber neben dem Kaufpreis ausgewiesen werden. Der BFH hat nun entschieden, dass zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch der Teil des Kaufpreises gehört, der auf die Erschließung und die Ausgleichmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz entfällt. da für die Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne darauf abzustellen ist, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücksvertrages das Grundstück bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erwerber ein erschlossenes Grundstück von einer Gemeinde kauft, der Kaufpreis Kosten für die Erschließung enthält und insoweit eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn sich das Grundstück nicht mehr im Eigentum der zu Beitragserhebung berechtigten Gemeinde befindet. Dementsprechend sind Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises für ein gemeindeeigenes Grundstück berücksichtigt werden, ebenfalls als Teil des Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 K 2637/04, EFG 2008, S. 1653.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 23.09.2009, Az. II R 20/08.