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13.07.2017
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Aufstockung einer Beteiligung als steuerbarer und anzeigepflichtiger Erwerb

Auch die Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Ersterwerb ist als Anteilserwerb durch einen neuen Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG zu qualifizieren. Auch in diesem Fall besteht eine Anzeigepflicht des Vorgangs. Erfolgt keine ordnungsgemäße Anzeige, kann bei einem späteren Rückgängigmachen des Anteilserwerbs von der Steuerfestsetzung nicht abgesehen bzw. diese nicht aufgehoben werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine grundbesitzende KG, an der zunächst Y als Kommanditistin mit 100% beteiligt war. In den Jahren 2000 und 2001 verkaufte Y insgesamt 50% der Anteile an der Klägerin an die F GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Regulierungsvereinbarung vom 30.12.2004 bot Y der F GmbH & Co. KG den Kauf von ca. 44% und dem H den Kauf von ca. 6% der Anteile an der Klägerin an. Laut dieser Vereinbarung gewährte die F GmbH & Co. KG dem Y auch ein befristetes Darlehen, das nach der Zurverfügungstellung der gesamten, noch bestehenden Kommanditbeteiligung des Y (50% der Anteile an der Klägerin) als Sicherheit zur Auszahlung kommen sollte. Bei Tilgung des Darlehens sollte die Rückabtretung der Kommanditbeteiligung an Y erfolgen. Die Sicherungsabtretung der Kommanditbeteiligung an die F GmbH & Co. KG wurde weder in das Handelsregister eingetragen noch gegenüber dem Finanzamt angezeigt. Am 15.11.2005 nahmen die F GmbH & Co. KG und H die in der Regulierungsvereinbarung aus dem Jahr 2004 angetragenen Kauf- und Abtretungsangebote jeweils an.

Nach Ansicht der Klägerin erfolgte infolge der Annahme des Angebots zum Erwerb der Kommanditbeteiligung durch die F GmbH & Co. KG am 15.11.2005 und der damit einhergehenden Tilgung des Darlehens ein Rückerwerb, der auf Antrag gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine Nichtfestsetzung der Steuer zur Folge habe. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass durch die am 30.12.2004 vereinbarte Sicherungsabtretung des Kommanditanteils an die F GmbH & Co. KG der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt sei. Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Sicherungsabtretung des Kommanditanteils von 50% an der Klägerin im Jahr 2004 zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin geführt habe. Darüber hinaus habe die Verletzung der Anzeigepflicht die Berücksichtigung des Rückerwerbs ausgeschlossen.

Gemäß § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt ein steuerbarer Erwerbsvorgang vor, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Ein Gesellschaft sei neu im Sinne des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwerbe oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstocke. Erst nach Ablauf von fünf Jahren verliere ein Gesellschafter die Eigenschaft als neuer Gesellschafter für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Folglich führe der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zu einem steuerbaren Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG, da sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand der Klägerin zu 100% geändert habe.

Für den Rückerwerb komme § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (Nichtfestsetzung der Steuer bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückerwerb innerhalb von 2 Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang) schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei (vgl. § 16 Abs. 5 GrEStG). Eine ordnungsgemäße Anzeige setze voraus, dass die Anzeige fristgerecht im Sinne des § 19 Abs. 3 GrEStG erfolgt, Veräußerer und Erwerber sowie die grundbesitzende Gesellschaft einwandfrei hervorgehen und in der Regel die in § 19 Abs. 4 S. 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden. Eine Anzeigepflicht bestehe gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG – entgegen Auffassungen in der Literatur – auch bei Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren.

Betroffene Normen

§§ 1 Abs. 2a, 16 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG
Streitjahr 2004

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.04.2014, 8 K 306/11 GrE, EFG 2015, S. 1838

Anmerkung

Der BFH bestätigt im oben dargestellten Urteil, dass § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich nicht nur auf den Rückerwerb des Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012). Der BFH lässt offen, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Rückerwerbs bzw. für eine Nichtfestsetzung der Steuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vorgelegen hätten, wenn der Erwerbsvorgang ordnungsgemäß angezeigt worden wäre.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17.05.2017, II R 35/15, BStBl II 2017 Seite 966

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.04.2012, II R 51/11, BStBl. II 2013, 830, siehe Deloitte Tax News

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