BFH: Aufhebung der Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Anteilsrückerwerb
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist aufzuheben, wenn der Steuertatbestand der Anteilsvereinigung durch einen Anteilsrückerwerb nicht (mehr) erfüllt ist, da das vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird. Eines Rückerwerbs sämtlicher Anteile, deren Übergang zur Verwirklichung des Steuertatbestands der Anteilsvereinigung beigetragen hat, bedarf es nicht.
Sachverhalt
An der grundbesitzenden G-GmbH waren die Klägerin zunächst zu 64,8 %, F zu 10 % und H zu 25,2 % beteiligt. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.12.2008 erwarb die Klägerin den Geschäftsanteil der H sowie von F einen Geschäftsanteil in Höhe von 5 %, so dass sie mit insgesamt 95 % an der G-GmbH beteiligt war. Daraufhin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) fest. Während des dagegen geführten Einspruchsverfahrens vereinbarte die Klägerin mit F mit Vertrag vom 10.02.2010 die Rückabtretung des Geschäftsanteils von 5 % und den anschließenden erneuten Verkauf eines Geschäftsanteils des F an der G-GmbH von 4,9 %. Das Finanzgericht entschied in der gegen den erfolglosen Einspruch erhobenen Klage, dass durch den Rückerwerb von 0,1 % keine Anteilsvereinigung mehr vorlag, da die Klägerin nun nur noch mit 94,9 % der Anteile an der G-GmbH beteiligt war.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat zutreffend erkannt, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufzuheben war (§ 16 Abs. 2 GrEStG).
Der Grunderwerbsteuer unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Im vorliegenden Fall war auf Grund des Kauf-und Abtretungsvertrags vom 18.12.2008 der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt.
Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Im Streitfall lag ein den Anforderungen dieser Vorschrift genügender Rückerwerb vor. Aufgrund des Rückerwerbs hat sich die Beteiligung der Klägerin an der G-GmbH innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer auf einen für das Vorliegen einer Anteilsvereinigung nicht genügenden Anteil von 94,9 % ermäßigt.
Der Aufhebung der Steuerfestsetzung steht nicht entgegen, dass keine vollständige Rückabwicklung sämtlicher Anteilserwerbe, die zur Annahme einer Anteilsvereinigung geführt haben, vorlag. Allein entscheidend ist, dass auf Grund des Vertrages vom 10.02.2010 weniger als 95 % der Anteile in der Hand der Klägerin vereinigt wurden und dass hinsichtlich des auf F zurückübertragenen Anteils von 0,1 % eine vollständige Rückübertragung erfolgt ist.
Betroffene Norm
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Streitjahr 2010
Vorinstanz
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2012, 3 K 362/10
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.06.2013, II R 52/12