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06.06.2019
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Anzeigepflicht bei Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters

Bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung umfasst die grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch die Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert (entgegen bisheriger Auffassung in der Literatur).

Sachverhalt

Eigentümer eines Grundstücks waren ursprünglich die natürlichen Personen R und Z. Mit Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2008 wurden eine GbR gegründet und die Miteigentumsanteile am Grundstück von R und Z in die GbR eingebracht. R und Z waren anschließend entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu 96 % bzw. zu 4 % an der GbR beteiligt (Steuerbefreiung der Einbringung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in die GbR nach § 5 Abs. 1 GrEStG). Mit Wirkung zum 01.01.2009 vereinbarten die beiden Gesellschafter, dass R einen Anteil von 46 % an der GbR auf Z überträgt. In Höhe dieser Verminderung der Beteiligung des R setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, da die Beteiligung von R an der GbR sich innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert hatte (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Strittig war, ob eine Pflicht zur Anzeige der Reduzierung des Anteils nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG bestanden hat, was das FG verneint hat. 

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass eine grunderwerbsteuerrechtliche Pflicht zur Anzeige der Anteilsverringerung bestanden hat.

Gesetzliche Grundlagen

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Diese Steuerbegünstigung ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG haben Steuerschuldner Anzeige zu erstatten über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG oder § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Die Anzeigepflichtigen haben u.a. innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen (§ 19 Abs. 3 GrEStG).

Anzeigepflicht einer Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand

Hinsichtlich der Frage, ob bei einer gewährten Steuervergünstigung auch eine Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen ist, wenn der Gesellschafterbestand gleichbleibt, wurde in der Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass ein solcher Fall nicht anzeigepflichtig sei (vgl. z.B. Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 19 Rz 26).

Dagegen geht der BFH nun davon aus, dass die Anzeigepflicht auch die Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand umfasst, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. Der Wortlaut der Vorschrift spreche zwar von der Anzeige über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand. Er erlege dem Steuerschuldner aber die Pflicht zur Anzeige einer Änderung der Verhältnisse auf, wenn die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG gewährt worden ist und beziehe sich damit auf die dort geregelten Voraussetzungen der Steuervergünstigung und deren Wegfall nach § 5 Abs. 3 GrEStG.

Die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 GrEStG knüpft dabei an die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung des Gesamthänders an, so der BFH. Eine Anzeigepflicht bestehe folglich auch, wenn sich die Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vermindert. Denn auch eine solche Verminderung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters führe, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Frist von fünf Jahren erfolgt, zu einem anteilsmäßig entsprechenden rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. Darüber hinaus würde durch diese Ausweitung der Anzeigepflicht auch der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erreicht.

Betroffene Norm

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

Streitjahr 2014

Anmerkungen

BFH-Rechtsprechung zur Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG

Auch zu der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG, die von Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft spricht, hat der BFH mit Urteil vom 17.05.2017 (II R 35/15, siehe Deloitte Tax-News) bereits entschieden, dass die Anzeigepflicht sich auf Änderungen in der vermögensmäßigen Beteiligung eines an der Personengesellschaft bereits beteiligten Gesellschafters bezieht. Die Anzeigepflicht erfasse somit die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren.

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2016, 12 K 15162/15, EFG 2017, S. 747

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.01.2019, II R 39/16, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.05.2017, II R 35/15, BStBl II 2017, S. 966, siehe Deloitte Tax-News

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